Dienstag, 26. März 2019

Urteil des EuGH über Urheberrecht am Geschmack - Hygieneschulung

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Urheberrecht am Geschmack?
In Luxemburg wird der EuGH (Europäischer Gerichtshof) darüber entscheiden, ob das Urheberrecht auch bei Lebensmitteln eintreten kann. Gewinnt der Kläger, so kämen auf die Branche weitreichende Folgen zu, es „würde die Branche auf den Kopf stellen“, so Heike Blank, Kanzlei CMS. 
Sollte ein Streichkäse dem Schutz eines Kunstwerkes unterliegen? Diese Frage wird zum Kern des Rechtsstreites zwischen zwei niederländischen Lebensmittelherstellern. Der Gerichtshof Arnhem-Leeuwarden legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob das Unionsrecht einem urheberrechtlichen Schutz des Geschmacks eines Lebensmittels als eigene Schöpfung des Urhebers entgegensteht.
Bei dem Rechtsstreit stehen sich der Produzent des Streichkäses „Heksenkaas“ (Levola) und der Hersteller des Me-too-Produktes „Witte Wievenkaas“ (Smilde Foods) gegenüber. Das Produkt wird in den Niederlanden bei Aldi verkauft. Das Herstellungsverfahren wurde von Lavola im Jahr 2012 patenrechtlich geschützt. Lavola ließ außerdem die Marke „Heksenkaas“ 2010 als Wortmarke eintragen. Nun klagte das Unternehmen vor Gericht gegen eine Urheberrechtsverletzung und fordert die Unterlassung von Herstellung und Vertrieb des Nachahmerproduktes.
Diese Klage wurde in der ersten Instanz zurückgewiesen.
Anschließend wurde der Fall von der Berufungsinstanz dem EuGH vorgelegt, um den Begriff „Werk“ im Sinne der europäischen Urheberrechtsrichtlinie auszulegen. Michel Wildenborg, Direktor von Heksenkaas gab in einem Gespräch mit der LZ wider, dass sie bereits 2012, als das Produkt eingeführt wurde, andere Anbieter anschrieben und unterrichteten, dass Heksenkaas ein Urheberrecht auf den Geschmack beansprucht.
Früher wäre man wahrscheinlich verspottet worden, wenn man einem Lebensmittel einen urheberrechtlichen Schutz zusprechen wollte, heute befasst sich der Europäische Gerichtshof mit der Frage, bilanziert Wildenborg zufrieden und macht darauf aufmerksam, dass der oberste Gerichtshof in den Niederlanden schon den Geruch des Parfüms „Tresor“ urheberrechtlich schützte. Seiner Meinung nach ist es ein Skandal, dass erfolgreiche Produkteinführungen im Lebensmittelhandel einfach schnell kopiert werden können und keinerlei Schutz durch Urheberrechte genießen. Dennoch ist sich Wildenborg bewusst, dass seine Chancen vor dem Luxemburger Gericht gering sind.
Er sagt, dass sie zwar auf einen Sieg hoffen, jedoch nicht davon ausgehen. Melchior Wathelet, Generalanwalt des EuGH, lehnt in seinem Votum ebenfalls den urheberrechtlichen Schutz für einen Geschmack ab. Wie üblich folgt das Gericht dem Vorschlag des Generalanwalts. Außerdem wird die Ablehnung von Wathelet darauf gestützt, dass nach dem aktuellen Stand der Technik eine objektive und genaue Identifizierung des Geschmacks unmöglich sei, da Geschmack trotz aller Wissenschaft immer ein rein subjektives Erlebnis sei. In der Entwicklung des Geschmacks steckt zwar selbstverständlich ein gewisses Know-how und natürlich auch Arbeit, allerdings ist für einen Gutachter oder ein Gericht mangels Objektivierbarkeit nicht feststellbar, ob eine eigenständige Ausdrucksform im Sinne eines urheberrechtlich geschützten Werks vorliege. 
Dies gilt  laut Wathelet im Widerspruch zur bisherigen niederländischen Rechtssprechung auch für Gerüche.
Gesetz dem Fall, der EuGH sähe Geschmack doch als ein Werk im Sinne des Urheberrechts an, käme es zu weitreichenden Folgen. Heike Blank von der Kanzlei CMS sagt dazu, dass es die Branche insofern auf den Kopf stelle, dass die Hersteller mangels Register keine Rechtssicherheit bei Produktinnovationen mehr hätten. Somit könnte dann immer ein Hobbykoch kommen, der das Urheberrecht für den Geschmack in Anspruch nimmt.
Die Lebensmittel- und Markenrechtexpertin ist jedoch von den Argumenten des Generalanwalts überzeugt und geht davon aus, dass der EuGH ebenfalls wegen drastischer wirtschaftlicher Auswirkungen Wathelets ablehnendem Votum folgt. Am 13. November wird es ein Urteil geben.
 
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