Mittwoch, 23. September 2015

Procter & Gamble verurteilt: Landgericht Frankfurt untersagt irreführende Werbung für Lenor Weichspüler

Der Konsumgüterkonzern Procter & Gamble darf den konzentrierten Weichspüler seiner Marke Lenor nicht mehr mit dem herausgestellten Hinweis «+30 % mehr Wäschen pro Liter» bewerben. Das entschied das Landgericht Frankfurt am Main, nachdem die Verbraucherzentrale Hamburg das Unternehmen erst abgemahnt und dann verklagt hatte (Urteil vom 30. Juli 2015, Az. 2-03 O 19/15). Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Das Gericht sah in der Auslobung für das sogenannte Lenor Superkonzentrat eine irreführende Angabe. Die Aussage sei zwar objektiv richtig, werde von der allgemeinen Verbraucherschaft jedoch mit einer unrichtigen Vorstellung verbunden. "Jeder durchschnittlich informierte Verbraucher wird das neue Produkt mit dem alten vergleichen und vermuten, dass er «+30 % mehr» Waschladungen pro Flasche erhält", meint Armin Valet von der Verbraucherzentrale Hamburg. Doch weil Procter & Gamble mit der Einführung des verbesserten Konzentrats die Füllmenge pro Flasche Lenor von 1.200 Milliliter auf 950 Milliliter gesenkt hat, sind es tatsächlich nur gut 10 Prozent mehr Wäschen", erläutert Valet.

Mit dem Zusatz «pro Liter» habe Procter & Gamble zwar auf die tatsächliche Bezugsgröße hingewiesen, aber in einer viel kleineren Schriftgröße. "Verbraucherfreundlich ist diese Zahlentrickserei nicht, weil sie an den Bedürfnissen von Verbrauchern beim Einkaufen vorbei geht", kritisiert Valet. Mit dem Pro-Liter-Vergleich führe der Konzern seine Kunden hinters Licht. Oft sei das Konzentrat trotz der größeren Ergiebigkeit sogar ein Minusgeschäft. So kostete der Lenor Weichspüler in der 950-Milliliter-Flasche beim Händler Real 2,49 Euro und damit sogar 50 Cent mehr als die alte 1.200-Milliliter-Flasche für 1,99 Euro, was unterm Strich einem Preisaufschlag von 12 Prozent entspricht.

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Mittwoch, 2. September 2015

Allergenkennzeichnung - wie ist der aktuelle Stand?

Zum 13.12.2014 wurde die VorlLMIDV in Kraft gesetzt, nach der jetzt auch lose (unverpackte) Lebensmittel mit einer Allergenkennzeichnung zu versehen sind. So müssen nun die offen verkauften Lebensmittel, wie Speisen in Restaurants, Back- und Konditorei-Waren beim Bäcker/Konditor und Wurst beim Metzger hinsichtlich der 14 Hauptallergene gekennzeichnet werden.
Wie ist der Stand der Dinge?
Was gibt es hierbei zu beachten?
Wo liegen die Fallstricke?
hier weiterlesen...
Umfangreiche Infos, kostenlose Kopiervorlagen und hilfreiche Anleitungen gibt es auch unter: www.allergenkennzeichnung.eu/

Risikoeinstufung von Lebensmittelbetrieben:

Wovon hängt die Häufigkeit von Betriebskontrollen der Lebensmittelüberwachung in den Betrieben ab?
Wie kann der Betriebsverantwortliche dies steuern?
Kennen Sie ihre Risikoeinstufung?
Fragen über Fragen - aber gerade das Wissen um dieses Thema kann ihnen zukünftig nicht nur Geld sondern auch häufige Kontrollen sparen. Die Kontrollen sind in Niedersachsen seit dem 05.12.2014 gebührenpflichtig, NRW wird zum 01.01.2016 folgen – der Start in den anderen Bundesländern ist noch offen. Wichtig ist es also für den Betriebsverantwortlichen die Einstufung seiner Risikoklasse zu kennen. Die Lebensmittelkontrolleure stufen die Betriebe nach einer vor Ort-Kontrolle in eine von 9 Risikoklassen ein. Eine Einstufung in Risikoklasse 1 bedeutet… hier weiterlesen >>>

Wie ist es um die Hygiene bei frisch gezapftem Bier bestellt?

Laut dem Reinheitsgebot aus dem Jahre 1516 soll nur Hopfen, Malz, Hefe und Wasser in einem guten Bier sein. Entgegen dem Reinheitsgebot fand das hessische Landeslabor bei seinen Analysen aber oft etwas ganz anderes: Keime. Von den bislang 87 untersuchten frisch gezapften Bieren in Kneipen und Restaurant waren 37 auffällig, also gut 42 Prozent. Dies ist eine erschreckende Zahl.
In den meisten Fällen fanden die Kontrolleure im Labor „coliforme Keime“, bei zwei Bierproben waren auch „Escherichia coli“ Keime nachweisbar. Coliforme Keime deuten auf hygienische Mängel hin, Escherichia coli auf fäkale Verunreinigungen.
Fazit – die Schankanlagen sind schlecht gereinigt:
Als Ursache dürften hierfür schlecht gereinigte oder Fehler bei der Wartung der Schankanlagen sein. Entwarnung kann zumindest teilweise gegeben werden, denn die Gesundheitsrisiken sind gering, wenn das Bier kühl getrunken wird. Bei einer optimalen Biertrinktemperatur von 4-7°C wird die Keimvermehrung durch die Kälte, den enthaltenen Alkohol, die Kohlensäure sowie die Hopfenbitterstoffe weitgehend verhindert.
Beanstandete Betriebe auch bei Nachprobe oft verkeimt:
Erschreckend ist das Ergebnis der Nachklontrollen. Hier wurden immerhin noch bei ca. 50% der beanstandeten Betriebe auch bei der Nachprobe zuviele Keime im Bier gefunden.
Quelle: hessenschau.de
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