Donnerstag, 24. Januar 2019

Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz für Beschäftigte in Lebensmittelbetrieben - Hygieneschulung

Hygieneschulung & IFSG
Früher mussten Beschäftigte im Lebensmittelbereich ein Gesundheitszeugnis des Gesundheitsamtes vorweisen, um erstmalig in diesem Bereich tätig zu werden. Hierzu wurden nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) vorab Stuhlproben und ggf. eine Röntgenaufnahme der Lunge veranlasst.
Diese Vorgehensweise gibt es heute nicht mehr. Seit dem 01.01.2001 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten: Das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Worauf müssen Sie achten? Was ist wichtig für Ihren Betrieb? Hier finden Sie alle Infos >>>

Das Kombipaket Hygiene-Schulung & Folgebelehrung Infektionsschutzgesetz finden Sie hier >>> 

Weitere Infos:

Mittwoch, 23. Januar 2019

Erschwerter Verfall des Urlaubsanspruchs - Hygieneschulung

Verfall des Anspruches auf Jahresurlaub
Zum Verfall des Anspruches auf Jahresurlaub bekundete der Europäische Gerichtshof (EuGH) zwei Entscheidungen, die eine Absicherung des Urlaubs darstellen. Um welche Entscheidungen handelt es sich hierbei und was bedeutet dies für den Arbeitnehmer?


Luxemburg: Wenn ein Arbeitnehmer seinen bezahlten Jahresurlaub nicht beantragt hat, darf er seine erworbenen Ansprüche auf diesen dennoch nicht automatisch verlieren, so entschied es der Europäische Gerichtshof (EuGH).
Laut Unionsrecht ist es nicht zulässig, dass ein Urlaubsanspruch oder ein entsprechender finanzieller Ausgleich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfalle, wenn vorher kein Antrag auf Urlaub gestellt wurde.
Außerdem gab es eine zweite Entscheidung:
Der EuGH traf das Urteil, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Urlaub laut Unionsrecht auch dann nicht verfalle, wenn dieser sterbe. In einem solchen Fall können die rechtmäßigen Erben eine Forderung auf finanzielle Vergütung für den vom Verstorbenen nicht genommenen Jahresurlaub stellen, so das Gericht.