Mittwoch, 17. Mai 2017

Schwarze Oliven müssen schwarz sein – geschwärzte grüne Oliven dürfen nicht als schwarze Oliven beworben werden

Durch das Landgericht Duisburg wurde nun entschieden, dass im Handel vertriebene geschwärzte grüne Oliven nicht als schwarze Oliven beworben werden dürfen.
Dies hatte vor dem Gericht schon eine bekannte Verbraucherschutzorganisation als irreführende Werbung kritisiert. (Az: 2 O 84/14)

Der angeklagte Lebensmittelhändler hat über seine Filialen Gläser mit „spanischen schwarzen Oliven, entsteint“ vertrieben. Diese Werbung für die Oliven stand groß auf dem Etikett der Schauseite der Gläser. In den Gläsern jedoch waren grüne Oliven, die mit Eisen-II-Gluconat schwarz eingefärbt worden waren. Dies war bei einem Teil der Gläser nicht einmal auf der Zutatenliste auf der Rückseite zu erkennen. Aufgeführt war der „Stabilisator: Eisen-II-Gluconat“ als einziger Hinweis auf die Färbung, dies verstehen jedoch wohl nur Experten.

Der Verbraucher kann bei der Produktbezeichnung „schwarze Oliven“ davon ausgehen, dass es sich um natürlich gereifte schwarze Oliven handele, so das Duisburger Landgericht. Gerade im bei Gericht verhandelten Fall gilt dies umso mehr, da die Bezeichnung „schwarze Oliven“ aus Sicht des Verbrauchers keine bloße Farbangabe darstellt, sondern auf die Art des Produktes, auf den Reifegrad, den Geschmack und die Konsistenz der Olive schließen lässt.

Alleine die Angabe des Zusatzstoffes „Eisen-II-Gluconat“ in der Zutatenliste gibt dem Durchschnittsverbraucher nicht die Information, dass die Oliven eingefärbt wurden.
Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass die Beklagte gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. d) Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) verstoßen hat. Dort steht, dass Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen, insbesondere indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat vorgetäuscht wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel von Natur aus vorhandene Bestandteile oder normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutaten durch andere Bestandteile oder andere Zutaten ersetzt wurden.

Der Beklagte wurde verurteilt, die Etikettierung zu ändern – für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate (vollstreckbar beim Geschäftsführer) angeordnet.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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Ohne Milch kein „Latte macchiato“

Kaffeekonzern Jacobs Douwe Egberts lenkt gegenüber Verbraucherzentrale Hamburg ein

Der Kaffeekonzern Jacobs Douwe Egberts (JDE) muss die Kennzeichnung seines Tassimo-Produkts „Jacobs Latte macchiato classico“ ändern. Die Verbraucherzentrale Hamburg war rechtlich gegen den Anbieter vorgegangen, weil dieser Vollmilchkonzentrat durch eine Flüssigkeit aus Milchbestandteilen mit Zusatzstoff ersetzt, das Produkt aber weiterhin als „Latte macchiato classico“ verkauft hat. Ein „Latte macchiato“ ist jedoch ein Getränk aus Espresso-Kaffee und aufgeschäumter Milch.

Die Hamburger Verbraucherschützer hatten JDE wegen der irreführenden Produktbezeichnung zunächst abgemahnt, und als der Konzern keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, schließlich Klage beim Landgericht Bremen eingereicht. Nun lenkte Jacobs Douwe Egberts ein und verpflichtete sich gegenüber der Verbraucherzentrale Hamburg, die Verpackung für das Tassimo-Produkt bis Ende Oktober dieses Jahres umzustellen. Zukünftig muss JDE das Kaffeegetränk als „Typ Latte macchiato classico“ bezeichnen.

Jacobs Douwe Egberts verwendet seit einer Rezepturänderung für die sogenannten Milch-Discs beim „Jacobs Latte macchiato classico“ anstelle von echter Milch nur noch deren Einzelteile und setzt das Verdickungsmittel Gummi arabicum (E 414) zu, um Sahne, Milchproteine, Milchmineralien, Zucker und Wasser zusammenzuhalten. „Das ist Mogelmilch! Wo Latte draufsteht, muss auch Milch drin sein. Das Produkt darf deshalb nicht als ,Latte macchiato’ verkauft werden“, meint Armin Valet von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Mit dem Zusatz des Wortes „Typ“ muss JDE nun in Zukunft anzeigen, dass das Kaffeegetränk keine echte Milch enthält, sondern nur wie Latte macchiato schmeckt. „Mehr gibt das europäische Kennzeichnungsrecht leider nicht her“, so Valet. Der Verbraucherschützer hätte sich gewünscht, dass das Wort „Latte“ gänzlich von der Verpackung verschwindet. Verbraucher sollten auf Lebensmittelverpackungen prinzipiell überprüfen, ob Schlüsselwörter wie „Typ“, „Geschmack“ oder „nach Art von“ verwendet werden. Diese zeigen Imitate und Ersatzprodukte an.

Weitere Informationen über den „Jacobs Latte macchiato classico“ und die Kritikpunkte der Verbraucherzentrale Hamburg daran sind veröffentlicht auf der Internetseite www.vzhh.de.

Quelle:  Pressestelle Verbraucherzentrale Hamburg e.V.

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Dienstag, 16. Mai 2017

Informationen für Gastwirte zum Nichtraucherschutz in NRW

Am 01.05.2013 sind in Nordrhein-Westfalen Änderungen des Nichtraucherschutzgesetzes in Kraft getreten.

Das neue Gesetz regelt ein uneingeschränktes Rauchverbot in allen Räumen von Gaststätten, nur im Freien darf noch geraucht werden.
Rauchergaststätten, Raucherclubs und Raucherräume sind ab Mai 2013 nicht mehr erlaubt.
Beim Rauchverbot werden keine Unterscheidungen getroffen zwischen verschiedenen Produktgruppen wie Zigaretten, Zigarren, Kräuterzigaretten, elektrischen Zigaretten und Wasserpfeifen.

Ausnahmen vom Rauchverbot in Gaststätten kann es  nur noch unter strengen Voraussetzungen für geschlossene Gesellschaften im Rahmen privater Veranstaltungen wie geplante Familienfeiern geben, die abgetrennte Räume oder die gesamte Gaststätte nutzen.

Das Rauchverbot gilt auch in Festzelten und bei den so genannten Brauchtumsveranstaltungen gelten.

Nach wie vor besteht die Pflicht des Betreibers der Gaststätte, im Eingangsbereich deutlich sichtbar das Verbotszeichen „Rauchen verboten“ anzubringen und für die Einhaltung der Rauchverbots in seiner Gaststätte zu sorgen.
Das Ordnungsamt kann Bußgelder verhängen und zwar sowohl gegen den Raucher, der in einer Gaststätte raucht, als auch gegen den Betreiber der Gaststätte, wenn er nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um einen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern oder zu beenden.
Der Bußgeldrahmen für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die der Gaststättenbetreiber begeht, wurde mit der Gesetzesänderung auf bis zu 2500 EUR erhöht.

Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter hat Informationen zum Thema unter der Internatadresse www.mgepa.nrw.de veröffentlicht.






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Hygieneschulung – Gericht in den Niederlanden entscheidet im Pferdefleisch-Skandal – Produkte und Herstellerbetriebe werden veröffentlicht!!

Das Verwaltungsgericht in Amsterdam hat nun abschließend 2 Jahre nach dem Pferdefleischskandal entschieden, dass die niederländische Lebensmittelsicherheitsbehörde Nederlandse Voedsel- en Warenautoriteit - NVWA alle Produkte und Betriebe nennen muss, in denen 2013 nicht deklariertes Pferdefleisch verarbeitet wurde. Durch die NVWA war das bislang abgelehnt worden, da der Ruf der Unternehmen geschützt werden sollte.

Die NVWA muss nach Rechtskraft des Urteils alle Produkt- und Betriebsnamen innerhalb von sechs Wochen öffentlich machen. Geklagt hatte die Verbraucherschutzorganisation Foodwatch Niederlande und nun Recht bekommen.

Die betroffenen Produkte waren in Deutschland durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) 2013 nach den ersten Pferdefleischfunden veröffentlicht wurden.

Fazit:
Dieses Urteil zeigt eindeutig, dass auch von den Gerichten (und dies nicht nur in Deutschland) eine „Pranger“-Wirkung gewollt ist. Es gilt mehr denn je, seinen Lebensmittelbetrieb abzusichern und sich hierzu von Experten beraten zu lassen.

Haben Sie Fragen rund um das Thema Hygiene so geben Ihnen unsere Experten hierzu hilfreiche Ratschläge:
www.hygiene-netzwerk.de

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Montag, 15. Mai 2017

Das Saarland meldet mehr Hygieneverstöße in Gaststätten als in den Vorjahren:

Laut Mitteilung des saarländischen Ministeriums sind 2015 bei saarländischen Lebensmittelbetrieben mehr als doppelt so viele schwere Hygieneverstöße festgestellt worden wie 2014.
Hierbei gab es in 45 Betrieben sogar so schwere Mängel, dass sie ein Bußgeld zahlen mussten. Weiterhin und das ist viel schlimmer als ein Bußgeld, im Saarland droht die Veröffentlichung im Internet mit diesen Verstößen. Als einziges Bundesland veröffentlicht das Saarland derzeit noch Hygieneverstöße nach dem Verbraucher-Informations-Gesetz im Internet.

Die veröffentlichten Hygieneverstöße finden Sie auf der Homepage des Landesamtes für Verbraucherschutz als PDF-Dokument unter "Sonstige Verstöße"

Informationen über Verstöße im Bereich Lebensmittelrecht nach § 40 Abs. 1a LFGB
Laut Lebensmittel- und Futtermittel-Gesetzbuch (LFGB) informieren die zuständigen Lebensmittelüberwachungs-Behörden die Öffentlichkeit unter Nennung des betroffenen Unternehmers bereits im hinreichend begründeten Verdachtsfall über folgende Verstöße im Anwendungsbereich des LFGB:
Veröffentlicht werden Verstöße gegen Vorschriften die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung bzw. der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, insofern ein erheblicher oder wiederholter Verstoß anzunehmen ist, bei dem ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist.
Sie wollen wissen, welche Hygieneverstöße veröffentlicht werden? Hier finden Sie die jeweiligen Verstöße >>>

Sind Sie bereits in Sachen Hygieneampel und die aktuellen Auswirkungen vorbereitet?
In dem Presseportal des Hygiene-Netzwerks >>> finden Sie alle nötigen Informationen dazu.
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Dienstag, 9. Mai 2017

Hygieneschulung – 6 Jahre Haft für Gastwirt in Großbritannien - Tod eines Allergikers durch Verzehr von Erdnüssen in der Gastronomie

Die korrekte Allergenkennzeichnung verhindert eine Menge Probleme in der Gastronomie und dem Umgang mit dem Gast. Informieren Sie sich hier.
Korrekte Allergenkennzeichnung in der Gastronomie ist wichtig.
In Großbritannien wurde jetzt ein Gastwirt zu sechs Jahren Haft verurteilt, da er in einem Gericht Erdnüsse statt Mandeln verwendet hat ohne dies im Sinne der Allergen-Kennzeichnung >>> kenntlich zu machen. Dadurch verstarb ein 38-jähriger Gast an einem allergischen Schock. Der Gast hatte zuvor ausdrücklich ein Essen ohne Erdnüsse bestellt. 
Ein Gericht im Norden Englands verurteilte den 53-jährigen Gastwirt wegen fahrlässiger Tötung zu einer Haftstrafe in Höhe von 6 Jahren. Der hochverschuldete Gastwirt, der mehrere Restaurants betreibt, wollte Geld einsparen und hatte ein Pulver auf Mandelbasis durch billigeres Erdnusspulver ersetzt. Ihm konnte auch nachgewiesen werden, dass er seinen Fehler auch nicht korrigiert hatte, nachdem ein Kunde über gesundheitliche Beschwerden geklagt habe. Dies hatte sich 3 Wochen vor dem tödlichen Vorfall ereignet. Somit bestand hier der Tatvorwurf eines bedingten Vorsatzes – was heißt, der Täter will keinen Schadenseintritt, nimmt diesen jedoch billigend in Kauf.

Dieses Urteil im Zusammenhang mit der Allergen-Kennzeichnung im Zuge der Umsetzung der Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV) gilt in Großbritannien als Präzedenzfall und rief ein großes Medieninteresse hervor.

Fazit:
Holen Sie sich Rat beim Experten zur Umsetzung der Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV)

Hier finden Sie Arbeitsmittel für den Praxiseinsatz zum Thema Allergenkennzeichnung und LMIV >>>
Das aktuelle Schulungsangebot zu LMIV, Infektionsschutzgesetz, Paragraph 4, HACCP und Hygieneampel finden Sie hier >>>

Mittwoch, 3. Mai 2017

Hygieneampel – NRW Verbraucherschutzminister lobt den Pilotversuch in Duisburg

Hygieneampel: HACCP und Eingekontrolle sind wichtiger für Ihren Betrieb denn je. Bereiten Sie sich jetzt darauf vor.
Hygieneampel: jetzt informieren & vorbereiten
NRW Verbraucherschutzminister besuchte Duisburg und verkündete hierbei, dass aus seiner Sicht das Kontrollsystem bei über 70 % der Betriebe zu einer besseren Hygiene geführt habe. Deshalb sei er froh, dass ab 2020 der Aushang der Hygieneampel für alle Lebensmittelbetriebe verpflichtend ist.

NRW-Verbraucherschutzminister Johannes Remmel wollte sich nach über einem Jahr über die Umsetzung des neuen Qualitätssiegels, der Hygiene-Ampel, informieren.

In Bezug auf das neue Kontroll-Ergebnis-Transparenz-Gesetz (KTG) hatte sich beim Pilotversuch in Duisburg hat nach 3 Jahren gezeigt, dass es bei 75 Prozent der Betriebe zu einer Verbesserung gekommen sei bzw. das Kontrollergebnis gehalten werden konnte. Dies ist ein eindeutiger Erfolg und stärkt dem neuen Gesetz den Rücken, so der Minister.

Duisburg und Bielefeld waren die Pilotstädte, in der die Hygieneampel getestet wurde. Nunmehr können Verbraucher zukünftig anhand eines Kontrollbarometers in Ampel-Farben sehen, wie die letzten amtlichen Lebensmittel-Kontrollen in Restaurants, Bäckereien, Metzgereien oder Cafés ausgefallen sind. Das neue Gesetz sagt, dass nach einer Übergangsphase von 36 Monaten alle Lebensmittelbetriebe in NRW die Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelkontrolle öffentlich machen, daher auch der Name Transparenz-Gesetz. 3 Jahre  Übergangsphase, dann wird es ernst und die Kontrollergebnisse aller Betriebe, die Lebensmittel herstellen und verkaufen, werden öffentlich gemacht. Ab dem März 2020 ist der Aushang des Kontrollbarometers dann verpflichtend. Insgesamt werden in dem Hygieneampel-Aushang dann zusätzlich zum aktuellen Ergebnis auch noch die Ergebnisse der letzten drei Kontrollen angezeigt. Der Kunde / Gast kann sich somit vor Eintritt in den Betrieb über die letzten 4 amtlichen Kontrollen informieren.

Der Betrieb ist verpflichtet, das Kontrollbarometer für Kunden leicht zugänglich zu machen, auf seiner Homepage oder zum Beispiel an der Eingangstür zum Restaurant. Bei Einstufungen im gelben oder roten Bereich kann der Betrieb eine kostenpflichtige Nachkontrolle innerhalb von sechs Wochen beantragen, gelöscht wird sie deshalb jedoch nicht auf der Hygieneampel.

Die neue Hygieneampel betrifft insgesamt ca.150.000 Betriebe in NRW, Lebensmittelproduzenten, Metzgereien, Bäckereien, weiterverarbeitende Betriebe und insbesondere auch die Hotellerie und Gastronomie sowie die Gemeinschaftsverpflegung.

Die Kontrolleure vergeben bei ihren regelmäßig durchgeführten Inspektionen sogenannte Risikopunkte. Je mehr Verstöße gefunden werden, desto höher die  Risikopunktzahl. Das Transparenzsystem in Form der Ampel-Farben erkläre sich von  selbst, daher taufte es der Volksmund auch schon Hygieneampel.

Es stimme auch nicht, dass hierdurch große Zusatzkosten oder Aufwand entstehen,  denn die Ergebnisse liegen durch die amtliche Lebensmittelüberwachung in jeder Kommune längst vor. Er führte weiter aus: „Mit einem minimalen Zusatzaufwand schaffen wir ein Maximum an Transparenz.“

Die stellvertretende Leiterin des Instituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz der Stadt Duisburg ist fest davon überzeugt, dass nach 3 Jahren Laufzeit des Pilotprojekts in Duisburg ein positives Fazit gezogen werden kann. Man sei jetzt froh, dass das Pilotprojekt aus NRW jetzt mit dem Inkrafttreten des bundesweit ersten Kontrollergebnis-Transparenzgesetzes eine gute Fortsetzung gefunden hat.

Hygieneampel: Seminare zur Vorbereitung auf die gesetzlichen Anforderungen
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