Donnerstag, 30. November 2017

Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk: „Pommes-Polizei“ soll Giftstoffe in Pommes Frites verhindern

Die EU-Kommission macht nun Ernst und will ab 2018 den Gehalt am umstrittenen Acrylamid in gerösteten, gebackenen und frittierten Produkten reduzieren.

Ab dem Frühjahr 2018 gelten für die Herstellung von Pommes Frites, Chips, Keksen und ähnlichen Nahrungsmitteln eine neue Regelung. Diese Vorgaben gelten auch für
Backstuben oder Imbissbuden.
Das gefürchtete Acrylamid entsteht insbesondere beim Rösten, Backen, Braten oder Frittieren vor allem bei besonders stärkehaltigen Lebensmitteln wie Kartoffeln und Mehl sowie Kaffee.

Acrylamid - wie es entsteht?

Acrylamid entsteht, wenn kohlenhydratreiche Lebensmittel wie Pommes, Kekse, Chips und andere Backwaren über 120°Celsius erhitzt werden. Acrylamid ist auch in Knäckebrot und Chrunch-Müsli enthalten. Acrylamid  wurde 2002 erstmals in großen Mengen entdeckt, seit dieser Zeit wird bezüglich Acrylamid wurde und seine gesundheitlichen Auswirkungen geforscht. Weiterhin sucht man nach Wegen, die  Konzentration von Acrylamid bei der Zubereitung von Lebensmitteln zu verringern.
Acrylamid hat Erbgut und ist angeblich Krebs erregend – weshalb die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit aufgrund von Tierversuchen 2015 Acrylamid  als krebserregenden Stoff einstufte.

Acrylamid – wie gefährlich ist es wirklich für den Menschen?

Wie hoch das Risiko durch Acrylamid für den Menschen wirklich ist, konnte die Wissenschaft noch nicht abschließend klären. Die krebserregende Wirkung von Acrylamid ist bei Mäusen und Ratten belegt, ob das auch für  Menschen gilt, muss noch weiter erforscht werden.
Acrylamid - was bedeutet die neue Richtlinie für die Anbieter von Pommes?
Ab April 2018 müssen Imbiss-Betreiber, Lebensmittelhersteller und Gastronomen dafür sorgen, dass der Acrylamid-Gehalt in ihren Produkten einen bestimmten Richtwert nicht übersteigt. Dies bedeutet konkret: Brot muss kürzer und weniger heiß gebacken, Pommes müssen weniger heiß frittiert werden.
Es gilt daher die Regel: „Vergolden statt Verkohlen“, da der Acrylamid-Gehalt mit einem zunehmendem Bräunungsgrad ansteigt.
Siehe hierzu auch den Pressebericht der EU-Kommission: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-2028_de.htm

Aktuelle Infos aus der Branche finden Sie hier: http://www.hygiene-netzwerk.de/presseportal

Hier lesen Sie die Fortsetzung Teil 2 zum Thema "Pommes-Polizei" >>>

Hier finden Sie den Bericht Teil 3 zum Thema "Pommes-Polizei" >>>

Hygieneschulungen, Webinare und E-Learning zum Thema Hygiene & HACCP finden Sie hier: http://www.hygiene-netzwerk.de/akademie

Mittwoch, 29. November 2017

Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk – Wie ist die Verkehrsfähigkeit von verendeten Hummern in der Gastronomie zu beurteilen?

Es stellte sich immer wieder die Frage, ob ein über Nacht in der Gastronomie oder im Handel im Aufbewahrungsbecken verendeter Hummer am nächsten Tag noch verkehrsfähig im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist.

Auf ihrer 79. Arbeitstagung vom 19. und 21. Juni 2017 in Berlin beschloss das Fachgremium des ALTS (Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen) hierzu folgendes:

TOP 12 Verkehrsfähigkeit von verendeten Hummern

Sachverhalt/Frage:
Sind einzelne über Nacht in Aufbewahrungsbecken des Handels oder der Gastronomie verendete Hummer am Folgetag verkehrsfähig?

Beschluss:
Verendete Hummer sind für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet und dürfen deshalb gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 LFGB nicht in den Verkehr gebracht werden.
In Bezug auf die Haltung wird auf die tierschutzrechtlichen Bestimmungen hingewiesen und diese sind einzuhalten.



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Dienstag, 28. November 2017

Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk – Allergenkennzeichnung und Kennzeichnung von Klein- und Kleinst-Packungen

Wie die Kennzeichnung von Portionspackungen die als „Kleinstpackungen“ in Verbindung mit einer Mahlzeit angeboten werden (zB Marmeladen-, Honig-, Margarine-Packungen beim Frühstücksbuffet im Hotel) vorzunehmen ist, konnte bisher nicht gerichtlich geklärt werden.

Jetzt gibt es einen veröffentlichten Beschluss des Sachverständigen-Gremiums ALTS – welcher hierzu eine Auslegungshilfe beinhaltet. 

Auf ihrer 79. Arbeitstagung vom 19. und 21. Juni 2017 in Berlin beschloss das Fachgremium des ALTS (Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen) hierzu folgenden Beschluss:

TOP 02 Kleinstpackungen – vorverpackte Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV)

Sachverhalt/Frage:
In Art. 2 Abs. 2 e der VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) ist für „vorverpackte Lebensmittel“ u.a. definiert, dass sie als „Verkaufseinheit“ abgegeben werden. Zählen Kleinstpackungen von Lebensmitteln, die nur im Rahmen von angebotenen Mahlzeiten wie z. B. Hotelfrühstücken, aber nicht als eigene verkauft werden, auch dazu?

Beschluss:
Art. 2 Abs. 2 lit. e der VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) ist bis auf weiteres dahingehend auszulegen, dass Kleinstpackungen von Lebensmitteln, die nur im Rahmen von angebotenen Mahlzeiten wie z.B. Hotelfrühstücken in Verkehr gebracht werden, davon nicht erfasst sind. Denn sie werden nicht als eigene Verkaufseinheit angeboten, sondern lediglich nicht vorverpackten Gerichten beigefügt, für die selbst mit Ausnahme einer ggf. erforderlichen Allergenkennzeichnung keine Informationspflichten nach Art. 9 LMIV bestehen. Entsprechend haben dies auch bereits früher die Kommission sowie die Sachverständigengruppe des Rates ausgelegt (s. Dokument vom 31. Januar 2013 mit dem Titel „Fragen und Antworten zur Anwendung der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel“). Ein in der Sache anders lautendes Urteil des EuGH (C-113/15 vom 22.09.2016) bezieht sich gemäß seiner RdNr. 36 ausdrücklich nicht auf die Auslegung der LMIV und ist hier somit nicht einschlägig.
Dagegen sind Kleinstpackungen, die z. B. in Schnellrestaurants in Ergänzung zu einer Mahlzeit gesondert mit einem eigenen Preis verkauft werden (wie z. B. Ketchup oder Mayonnaise), stets als vorverpackte Lebensmittel einzustufen.

Der ALTS trägt den Beschluss mit.

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Montag, 27. November 2017

Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk – Ist bei Natamycin-haltigen Kunststoffüberzügen beim Käse dieser Zusatzstoff in der Zutatenliste zu kennzeichnen?

Es stellte sich die Frage, ob bei einem Käse, der mit einem Natamycin-haltigen Überzug, welcher den Käse schützen soll, umhüllt ist, dieser Zusatzstoff auch in der Zutatenliste aufgeführt werden muss.

Auf ihrer 79. Arbeitstagung vom 19. und 21. Juni 2017 in Berlin beschloss das Fachgremium des ALTS (Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen) hierzu folgendes:

TOP 32 Käse mit Natamycin-haltigen Kunststoffüberzügen

Sachverhalt/Frage:
Die Deklaration von manchem vorverpacktem Käse enthält die Angabe: „Kunststoffüberzug mit Natamycin“. Gleichzeitig fehlt die Kennzeichnung des Zusatzstoffes Natamycin in der Zutatenliste.
Wenn Natamycin in der Kunststoffhülle eines Käses enthalten ist, muss dieser Zusatzstoff dann in der Zutatenliste des Käses aufgeführt werden?

Beschluss:
Ein Kunststoffüberzug bei Käse ist ein Bedarfsgegenstand mit Lebensmittelkontakt.
Wenn Käse in einer Natamycinhaltigen Kunststoffhülle verpackt ist, diffundiert Natamycin aus der Kunststoffhülle auf die Käseoberfläche und wirkt hier hemmend auf das Wachstum von Hefen und Schimmelpilzen.
Bei dem aus dem Kunststoffüberzug auf das Lebensmittel übergehende Natamycin handelt es sich gemäß Art. 11 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 450/2009 um eine Zutat i. S. v. VO (EU) Nr. 1169/2011. Natamycin ist somit entsprechend Art. 18 Abs. 4 i. V. m. Anhang VII Teil C der VO (EU) Nr. 1169/2011 im Verzeichnis der Zutaten mit dem Klassennamen (Konservierungsstoff) und der Bezeichnung oder E-Nummer anzugeben.
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Dienstag, 21. November 2017

Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk – Wie ist Roh-Milch bei der Abgabe ab Hof in Automaten oder Milchtankstellen zu kennzeichnen?

Es stellte sich die Frage, wie die Kennzeichnung der „ab Hof“ aus Automaten oder sogenannten Milchtankstellen verkauften Roh-Milch erfolgen muss.

Auf ihrer 79. Arbeitstagung vom 19. und 21. Juni 2017 in Berlin beschloss das Fachgremium des ALTS (Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen) hierzu folgendes:
Sachverhalt/Frage:
Bei der Abgabe von Rohmilch ab Hof werden zunehmend Automaten / Milchtankstellen eingesetzt. Auf diesen Geräten sind unterschiedliche, teils widersprüchliche Bezeichnungen für das Produkt angebracht. Welche Bezeichnungen können akzeptiert werden?

Beschluss:
Die nach Anhang VII Teil IV Nr. III 1a der VO (EU) Nr. 1308/2013 rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung ist „Rohmilch“.
Die Bezeichnung „Vollmilch“ ist gemäß Anhang VII Teil IV Nr. III 1b dieser Verordnung wärmebehandelter Milch vorbehalten und damit für Rohmilch nicht zulässig.
Zusätzlich angebrachte Phantasiebezeichnungen (z. B. „Landmilch“) können unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 7 der VO (EU) Nr. 1169/2011 toleriert werden; jedoch ist der gemäß § 17 (4) Tier-LMHV geforderte Erhitzungshinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ deutlich sichtbar im Vordergrund anzubringen.
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Montag, 6. November 2017

Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk-Urteil des OVG Niedersachsen zur Gebührenerhebung für Lebensmittel-Kontrollen

Kontrollgebühren für Regelkontrollen
In seinem aktuellen Urteil vom 27.09.2017 entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg in insgesamt 8 anhängigen Verfahren, dass die Erhebung von Gebühren für amtliche Regelkontrollen in Lebensmittelbetrieben weitgehend rechtmäßig sind.
Nach dem niedersächsischen Gebührenrecht richtet sich die Häufigkeit dieser Routinekontrollen nach der sogenannten Risikobewertung, einem Punktesystem, das insbesondere Größe (Anzahl der hergestellten Lebensmittel), die Verzehrsgruppe, das Risiko der hergestellten Lebensmittel sowie bisherige lebensmittelrechtliche Beanstandungen des betroffenen Unternehmens berücksichtigt.
Das OVG Lüneburg entschied nun, dass Lebensmittelunternehmer auf Grundlage der niedersächsischen GOVV grundsätzlich zu den Kosten für die Durchführung dieser Routinekontrollen herangezogen werden dürfen.
Ein Lebensmittelunternehmen gebe durch seinen Betrieb einen hinreichenden Anlass für die Durchführung dieser planmäßigen Routinekontrollen.

Die Veröffentlichung des OVG Niedersachsen finden Sie hier >>>

Sonntag, 5. November 2017

Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk-Merkblatt LMIV zu vorverpackten Lebensmitteln

So kennzeichnen Sie die Lebensmittel richtig. LMIV Ratgeber
Allergenkennzeichnung für vorverpackte Lebensmittel
Immer wieder taucht die Frage auf, was genau nach der neuen Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV) auf einer Packung angegeben werden muss.
In diesem Merkblatt zur Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV) wird ausgeführt, welche Pflichtangaben genau an einem „vorverpackten“ Lebensmittel anzubringen sind.
Weiterhin wird ausgeführt, was genau ein „vorverpacktes“ Lebensmittel ist.
Die Informationen beziehen sich hier insbesondere auf die Pflichtangaben, die geforderte Schriftgröße, Angaben zu Allergenen im Lebensmittel, etc.

Lesen Sie hier, was Sie bei der Kennzeichnung von „vorverpackten“ Lebensmittel alles beachten müssen >>>





Übrigens bietet das Hygiene-Netzwerk eine Vielzahl von wasserlöslichen Etiketten, mit denen Sie sauber und professionell Ihre Lebensmittel kennzeichnen können. Hier geht es zu den wasserlöslichen Etiketten & Aufklebern >>>



Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk-Urteil-Kennzeichnung-von-Fertigpackungen

So kennzeichnen Sie Lebensmittel hygienische und sauber.
Wasserlösliches Etikett. Muster Hygiene-Netzwerk.
Das Landgericht Mannheim hat nunmehr in einem Urteil entschieden, dass bei Fertigpackungen wie z.B. Dosensuppen, bei denen aufgrund ihrer Größe davon ausgegangen werden muss, dass sie nicht auf einmal aufgegessen werden, ein Hinweis zur Aufbewahrung (zum Beispiel: nach dem Öffnen kühl lagern, etc.) sowie ein Verzehrszeitraum (zum Beispiel: nach dem Öffnen innerhalb von 2 Wochen verbrauchen) angebracht sein muss.
Dies leite sich aus der Lebensmittelinformationsverordnung ab. 
Beispiele für die Kennzeichnung von Lebensmitteln finden Sie mit der Allergensymbolik >>> und den wasserlöslichen Etiketten >>>.

Donnerstag, 2. November 2017

Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk-Thema:-Lebensmittelfälschern auf der Spur:

Gefälscht wird überall dort, wo ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt werden kann.  Lebensmittelfälschungen / Produktpiraterie kommt deswegen vor allem bei hochqualitativen und teuren Markenprodukten wie zum Beispiel beim Olivenöl vor.
Kommt es aus Italien, ist es Bio-Qualität, ist es kaltgepresst?
Fragen über Fragen.
Lässt sich sowas überhaupt prüfen?
Schafskäse, Wein oder Spirituosen sind auch begehrte Fälschungsobjekte.
Ein üblicher Trick ist, minderwertige Zutaten als hochwertige zu verkaufen, wie Shrimps  als Garnelen. Bei Produkten, bei denen die geografische Herkunft ein Qualitätsmerkmal ist, wie Parma-Schinken oder Serrano-Schinken, bei Irischem Whiskey oder Champagner, wird sehr oft durch kriminelle Banden versucht, die Herkunft vorzutäuschen.

Lesen Sie hier >>>, wie man durch die „Fingerprint-Methode“ für bestimmte Produkte und große Datenbanken den Fälschern auf die Spur kommen kann.
BfR2GO - Das Wissenschaftsmagazin des Bundesinstituts für Risikobewertung Ausgabe 1/2017
Weitere Themen für Personalschulungen und Hygieneschulungen finden Sie hier: http://www.hygiene-netzwerk.de/akademie