Mittwoch, 20. März 2019

Fragwürdige Ladenpackungen – Umfang der Kennzeichnungspflicht ist abhängig von der Präsentation der Waren - Hygieneschulung

Berlin: Laut Zentralverband  des Bäckerhandwerks sind die Kennzeichnungsregeln zu „Ladenpackungen“ für Instore-Backshops angemessen, für die handwerklichen Bäckereien jedoch nicht.
Christian Steiner vom Zentralverband des Bäckerhandwerks beklagt, dass auch nach mehr als einem Jahr nach Inkrafttreten die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) noch Probleme verursacht. Beispiel hierfür sind die Regeln zur Kennzeichnung von Lebensmitteln, welche mit Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden („Ladenpackung“), wie verpacktes Brot, das innerhalb von zwei Tagen verkauft werden sollte.
Produkte dieser Art genießen laut LMIDV grundsätzlich Erleichterungen, da sie nur – wie auch lose Ware – die Allergenkennzeichnung tragen. Der Gesetzgeber bildete aber laut Steiner eine Unterkategorie und differenziert weiter, ob die Ladenpackung im Bedienverkauf angegeben wird – dann würde eine Allergenkennzeichnung ausreichen – oder in Selbstbedienung, also im unmittelbaren Zugriff des Kunden, bei dem das Produkt umfassend nach Lebensmittelinformationverordnung (LMIV) wie andere vorverpackte Lebensmittel zu kennzeichnen wäre.
Steiner ist dafür, dass abgepackte Backware in Instore-Backshops wegen mangelnder Möglichkeit eines Verkaufsgesprächs voll gekennzeichnet werden sollte. Er kritisiert, dass die Überwachung verpackte Ware, wie sie auf der Theke einer handwerklichen Bäckerei zu finden sind, teilweise als Selbstbedienungsware eingestuft werden. Es dürfe keinen Kennzeichnungsunterschied machen, ob das Produkt nun auf oder hinter der Theke liegt.
 Das Ziel der LMIV, nämlich umfassende Verbraucherinformation, ist immerhin durch das geschulte Personal sichergestellt.


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