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Dienstag, 6. Februar 2018

Ist eine „unbestimmte“ Angabe von allergenen Stoffen bei Backwaren eine Irreführung im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches? - Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk

Sind unbestimmte Angaben über das mögliche Vorhandensein von allergenen Kontaminationen irreführend?
Allergene in Lebensmittel - oft auch nur als "Spuren"...
Es stellte sich die Frage, ob unbestimmte Angaben über das mögliche Vorhandensein von allergenen Kontaminationen als irreführend im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches einzustufen sind.
Hintergrund war die Kennzeichnung von  vorverpackten  Broten  und  in  Produktinformationen  aus  Bäckereien wo immer wieder mit dem Hinweis  „In unserem  Handwerksbetrieb  können  wir  das  Vorhandensein  von  allergenen  Spuren  laut Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV) nicht ausschließen“ …

Auf ihrer 77. Arbeitstagung vom 20. – 22.06.2016 in Berlin beschloss das Fachgremium des ALTS (Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen) hierzu folgendes:

Pauschale Allergenkennzeichnung auf vorverpackten Broten und in Artikel-Informationen:

Beschluss
Unbestimmte Angaben über das mögliche Vorhandensein von Allergen-Kontaminationen (z. B. „Kann Spuren von Allergenen enthalten“) sind als irreführend im Sinne von Art. 7 Abs. 1lit. a und Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) zu beurteilen. Auf TOP 6 der 68. Arbeitstagung  des  ALTS  (Journal  für  Verbraucherschutz  und  Lebensmittelsicherheit  Band  7,  Heft 12, Juni 2012) wird verwiesen. Anlage 1 enthält eine an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
angepasste Tabelle zur Beurteilung von Allergikerhinweisen. 

Der ALS trägt diesen Beschluss mit.
Weitere Informationen zum Thema Allergenkennzeichnung finden Sie hier >>>

Weitere interessante Artikel zum Thema Hygieneschulung finden Sie hier >>>

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Hier finden Sie das Portal für die E-Learning Angebote: http://www.haccp.tv/produkt/belehrung-zum-infektionsschutzgesetz/

Montag, 18. Dezember 2017

Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk: Allergenkennzeichnung in der Gastronomie – das funktioniert noch lange nicht wie vorgesehen!

Allergenkennzeichnung in der Branche derzeit mangelhaft
Zu wenige Gastronomen halten die Kennzeichnungspflicht für allergene Inhaltstoffe ein. 
Dies ergab eine Überprüfung in der Hamburger Innenstadt von insgesamt 38 Restaurants, bei denen die Kennzeichnung der Allergene auf den Speisekarten getestet wurde. Bei über der Hälfte, nämlich in 21 Gaststätten, wurde nicht genügend darüber informiert. Bei 15 anderen war zu sehen, dass sich diese glücklicherweise gut oder sehr gut an die Vorschriften halten.

Allergenkennzeichnung in der Gastronomie - Das Resultat der Überprüfungen:

Zum ersten ist zu vermerken, dass eine Einheitlichkeit der Kennzeichnungen nicht vorhanden war. In jedem Restaurant fielen die Kennzeichnungen anders aus. Sowohl vollständige als auch unvollständige Allergenkarten waren zu sehen, darunter wurden Zusatzstoffe oder andere Bestandteile von Lebensmitteln vermischt.
Zum Beispiel fand man in einem der untersuchten Restaurants eine Karte, bei der einfach alle Allergene aufgelistet waren, aber der Bezug zu den Gerichten fehlte.
Das zweite Problem war das der Falschinformation, denn das angestellte Personal in den Gaststätten konnte meistens keine genauen Auskünfte über Allergene in den Gerichten geben. Besonders dann nicht, wenn der Koch oder der Geschäftsführer nicht in der Nähe waren.
Der Hamburger Hotel- und Gaststättenverband macht seine Mitarbeiter auch nur auf die mündliche Auskunftspflicht aufmerksam, wobei eine schriftliche Auskunftspflicht in der Speisekarte oder extra auf einer Karte verpflichtend ist. 
Des Weiteren konnte man erkennen, dass die meisten Restaurants den Ernst der Lage nicht wahrnehmen. Beispielsweise gingen 14 Gaststätten gar nicht darauf ein, als ihnen mitgeteilt wurde, dass die Allergenkennzeichnung zu verbessern ist.

Allergenkennzeichnung: Höchste Zeit für mehr Kontrollen und Bußgelder

Allergenkennzeichnung mit der Allergenfibel einfach in der Umsetzung
Allergenkennzeichnung
Schon seit 2014 ist es laut einem europaweit gültigen Gesetz für Gastwirte verpflichtend, die Gerichte so auszuschreiben, dass Menschen mit einer Allergie auf die möglichen Allergene hingewiesen werden. Der Deutsche Allergie- und Asthmabund e.V. ist ebenfalls der Meinung, dass es für Allergiker lebensnotwenig ist, die Allergene ordnungsgemäß zu kennzeichnen. Dennoch ist die Umsetzung dieser Verpflichtungen unzureichend und wird oft nicht ernst genommen. Da aber immer mehr Menschen an Allergien leiden und die Zahl der Unverträglichkeiten steigt, ist das nicht mehr zu verantworten.

Die 14 wichtigsten Allergene sollten überall gekennzeichnet vorzufinden sein, was leider immer noch nicht überall der Fall ist. 
Gäste mit Allergien müssen auch heute noch mühsam nach Informationen suchen und werden dabei oft gar nicht fündig.
Die rechtlich verbindlichen Vorgaben müssen zukünftig besser beachtet werden und von der Lebensmittelüberwachung geprüft werden. Bei Verstößen gegen die Gesetze sind in Zukunft Bußgelder verstärkt zu erwarten.

Hier finden Sie alles zur Kennzeichnung der Allergene in der Gastronomie:


 ✓ Allergenfibel >>
 ✓ Allergensymbolik >>>
 ✓ Leitfaden zur Allergenkennzeichnung >>>

Dienstag, 28. November 2017

Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk – Allergenkennzeichnung und Kennzeichnung von Klein- und Kleinst-Packungen

Wie die Kennzeichnung von Portionspackungen die als „Kleinstpackungen“ in Verbindung mit einer Mahlzeit angeboten werden (zB Marmeladen-, Honig-, Margarine-Packungen beim Frühstücksbuffet im Hotel) vorzunehmen ist, konnte bisher nicht gerichtlich geklärt werden.

Jetzt gibt es einen veröffentlichten Beschluss des Sachverständigen-Gremiums ALTS – welcher hierzu eine Auslegungshilfe beinhaltet. 

Auf ihrer 79. Arbeitstagung vom 19. und 21. Juni 2017 in Berlin beschloss das Fachgremium des ALTS (Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen) hierzu folgenden Beschluss:

TOP 02 Kleinstpackungen – vorverpackte Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV)

Sachverhalt/Frage:
In Art. 2 Abs. 2 e der VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) ist für „vorverpackte Lebensmittel“ u.a. definiert, dass sie als „Verkaufseinheit“ abgegeben werden. Zählen Kleinstpackungen von Lebensmitteln, die nur im Rahmen von angebotenen Mahlzeiten wie z. B. Hotelfrühstücken, aber nicht als eigene verkauft werden, auch dazu?

Beschluss:
Art. 2 Abs. 2 lit. e der VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) ist bis auf weiteres dahingehend auszulegen, dass Kleinstpackungen von Lebensmitteln, die nur im Rahmen von angebotenen Mahlzeiten wie z.B. Hotelfrühstücken in Verkehr gebracht werden, davon nicht erfasst sind. Denn sie werden nicht als eigene Verkaufseinheit angeboten, sondern lediglich nicht vorverpackten Gerichten beigefügt, für die selbst mit Ausnahme einer ggf. erforderlichen Allergenkennzeichnung keine Informationspflichten nach Art. 9 LMIV bestehen. Entsprechend haben dies auch bereits früher die Kommission sowie die Sachverständigengruppe des Rates ausgelegt (s. Dokument vom 31. Januar 2013 mit dem Titel „Fragen und Antworten zur Anwendung der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel“). Ein in der Sache anders lautendes Urteil des EuGH (C-113/15 vom 22.09.2016) bezieht sich gemäß seiner RdNr. 36 ausdrücklich nicht auf die Auslegung der LMIV und ist hier somit nicht einschlägig.
Dagegen sind Kleinstpackungen, die z. B. in Schnellrestaurants in Ergänzung zu einer Mahlzeit gesondert mit einem eigenen Preis verkauft werden (wie z. B. Ketchup oder Mayonnaise), stets als vorverpackte Lebensmittel einzustufen.

Der ALTS trägt den Beschluss mit.

Weitere Infos zum Thema Allergenkennzeichnung finden Sie hier >>> 

Sie benötigen Schulungen zum Thema Hygiene & HACCP? Hier finden Sie weitere Infos >>>

Sonntag, 5. November 2017

Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk-Merkblatt LMIV zu vorverpackten Lebensmitteln

So kennzeichnen Sie die Lebensmittel richtig. LMIV Ratgeber
Allergenkennzeichnung für vorverpackte Lebensmittel
Immer wieder taucht die Frage auf, was genau nach der neuen Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV) auf einer Packung angegeben werden muss.
In diesem Merkblatt zur Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV) wird ausgeführt, welche Pflichtangaben genau an einem „vorverpackten“ Lebensmittel anzubringen sind.
Weiterhin wird ausgeführt, was genau ein „vorverpacktes“ Lebensmittel ist.
Die Informationen beziehen sich hier insbesondere auf die Pflichtangaben, die geforderte Schriftgröße, Angaben zu Allergenen im Lebensmittel, etc.

Lesen Sie hier, was Sie bei der Kennzeichnung von „vorverpackten“ Lebensmittel alles beachten müssen >>>





Übrigens bietet das Hygiene-Netzwerk eine Vielzahl von wasserlöslichen Etiketten, mit denen Sie sauber und professionell Ihre Lebensmittel kennzeichnen können. Hier geht es zu den wasserlöslichen Etiketten & Aufklebern >>>



Montag, 30. Oktober 2017

Überwiegend schlechte Allergenkennzeichnung in Gaststätten

Allergene und Allergenkennzeichnung - immer noch schwierig in der Umsetzung
Allergene richtig kennezichnen. Darauf müssen Sie achten.
Verbraucherzentrale Hamburg macht Restaurantcheck
Ein aktueller Restaurantcheck der Verbraucherzentrale Hamburg in 38 Gaststätten der Hamburger Innenstadt und der Hafencity hat ergeben, dass sich noch zu wenige Gastronomen an die Kennzeichnungspflicht für allergene Inhaltsstoffe halten. In 21 Restaurants (55 %) wurde ungenügend informiert. 15 Gastronomen (39 %) zeigten erfreulicherweise, dass es auch besser geht und schnitten gut oder sehr gut ab.

Die wichtigsten Ergebnisse des Restaurantchecks

Keine Einheitlichkeit: Jeder Gastronom nutzte eine andere Form der Kennzeichnung. Neben vollständigen Hinweisen fanden die Verbraucherschützer unvollständige Allergenkarten, Vermischungen mit Zusatzstoffen oder anderen Lebensmittelbestandteilen. So wurde in einem der überprüften Restaurants beispielsweise einfach eine Karte aller Allergene ohne Bezug zu den angebotenen Gerichten aufgehängt.

Falschinformation: Auskünfte des angestellten Personals zu Allergenen in den Speisen waren nicht immer fachlich fundiert - insbesondere dann, wenn Koch oder Geschäftsführer nicht anwesend waren. Zudem weist der Hamburger Hotel- und Gaststättenverband seine Mitglieder nur auf eine mündliche Auskunftspflicht hin. Dabei ist auch eine schriftliche Information in der Speisekarte oder als Karte vorgeschrieben.

Mangelhaftes Kommunikationsverhalten: Gastwirte nehmen Anfragen zuweilen nicht ernst. So antworteten 14 Gaststätten nicht auf ein Anschreiben der Verbraucherzentrale mit Hinweisen zur gesetzlichen Verpflichtung für eine bessere Allergenkennzeichnung.

Bereits seit 2014 schreibt ein europaweit gültiges Gesetz Gastwirten vor, Speisen so zu deklarieren, dass möglicherweise allergene Bestandteile für Verbraucher erkenntlich sind. "Die Kennzeichnung der 14 wichtigsten Allergene ist eine Information, die nirgendwo fehlen sollte", meint Silke Schwartau von der Verbraucherzentrale Hamburg. Doch die teilweise sehr schwierige Informationssuche sei für Gäste unzumutbar. "Die rechtlich verbindlichen Vorgaben müssen endlich besser eingehalten und notfalls mit Bußgeldern durchgesetzt werden", fordert Schwartau, die die Lebensmittelüberwachung in der Pflicht sieht.

Sonja Lämmel vom Deutschen Allergie- und Asthmabund e.V. ergänzt: "Eine verlässliche Allergenkennzeichnung ist für die Allergiker lebenswichtig. Aber leider müssen wir feststellen, dass diese wichtige Kennzeichnungspflicht nicht verantwortungsvoll umgesetzt wird. Das ist vor dem Hintergrund einer ständig steigenden Anzahl von Allergikern und Menschen mit Unverträglichkeiten nicht mehr hinnehmbar."

Ausführliche Listen mit den beim Restaurantcheck untersuchten Gaststätten und deren Allergenkennzeichnung sind veröffentlicht auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Hamburg unter www.vzhh.de.
Weitere Infos zum Thema Allergenkennzeichnung und ein umfangreiches "Freebook" finden Sie hier: www.hygiene-netzwerk.de/presseportal/allergenkennzeichnung
Hilfsmittel und Allergensymbole finden Sie hier: http://www.hn-shop.de/de/index.php?route=product/search&tag=Allergen-Kennzeichnung

Mittwoch, 23. August 2017

LMIV-AV in Kraft getreten

Am 13.07.2017 ist die Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in Bezug auf die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV-AV) in Kraft getreten.
Die neue Verordnung löst die Vorläufige Lebensmittel-Informations-Ergänzungsverordnung (VorlLMIEV) ab. Die bisherige Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) und die Nährwert-Kennzeichnungs-Verordnung (NKV) werden hiermit außer Kraft gesetzt.
Die in der LMIV-AV enthaltene Lebensmittel-Informations-Durchführungs-Verordnung enthält Vorgaben zur Art und Weise der Allergeninformationen bei loser Ware.
Außerdem schreibt sie vor, die allgemeine Pflichtkennzeichnung in deutscher Sprache vorzunehmen sowie bei vorverpacktem Bier das Zutatenverzeichnis anzugeben.
Hier finden Sie alle wichtigen Hilfsmittel zur Allergenkennzeichnung in Ihrem Betrieb:
Allergenfibel >>>
Allergensymbolik >>>
Praxis-Leitfaden zur Allergenkennzeichnung >>>
Wasserlösliche Etiketten zur Lebensmittelkennzeichnung >>>
Sie haben Fragen? Gerne können Sie uns dazu kontaktieren: 02271-7921322

Tipp für die Praxis: Sie sind auf der Suche nach Filme zum Thema Hygiene & HACCP?
Sie möchten sich oder Ihre Mitarbeiter zum Thema Warenkontrolle & Temperaturmessung schulen?
Besuchen Sie das Videoportal www.haccp.tv - dort werden Ihnen entsprechende Erklärfilme zu den wichtigen Themen angeboten.




Freitag, 18. August 2017

Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Kennzeichnung von Portionspackungen

Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 22.09.2016 entschieden, dass es sich bei Honig-Portionspackungen um vorverpackte Lebensmittel im Sinne der Lebensmittel-Informations-Verordnung handelt. Dieses Urteil hat zur Folge, dass auch Portionspackungen den Deklarationsvorgaben für vorverpackte Lebensmittel unterliegen. Auch wenn die Portionspackungen in Sammelpackungen an die Gemeinschaftsverpflegung (wie z. B. Hotels, Gaststätten oder Restaurants) abgegeben werden und die Gemeinschaftsverpflegung diese nicht einzeln weiterverkauft, sondern als Teil einer Mahlzeit abgibt (z. B. beim Frühstück mit abgepackter Konfitüren-Portion).  
Die Portionspackungen müssen aber nicht sämtliche Pflichtinformationen enthalten. In Artikel 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung – LMIV >>>) wird für Verpackungen, deren größte Oberfläche weniger als 10 qcm beträgt, die Ausnahme geregelt, dass für diese nicht sämtliche Pflichtinformationen gemäß der Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV) gelten. Es müssen auf diesen „kleinen“ Verpackungseinheiten lediglich die Bezeichnung des Lebensmittels, die Allergeninformation, die Nettofüllmenge und das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden. Das Zutatenverzeichnis kann auf eine andere Weise bzw. dem Verbraucher auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden. Das Urteil sagt ferner, dass die Regelungen des Art. 16 Abs. 3 Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV) nur für die Pflichtinformationen nach Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV) gelten, so dass die Angaben, die aufgrund anderer Vorgaben verpflichtend sind, auch bei Kleinverpackungen obligatorisch sein können (so zum Beispiel die Angabe des Ursprungslandes bei Honig).
Dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist wegen seiner Tragweite für Hersteller von Kleinverpackungen besonders relevant.
In einer früheren Anfrage hatte die Europäischen Kommission die Meinung vertreten, es handele sich nicht um eine Verkaufseinheit, wenn Portionsbecher (z. B. Marmelade, Honig, Senf) Kunden von Anbietern der Gemeinschaftsverpflegung als Teil einer Mahlzeit angeboten werden. Die Angaben auf der Sammelpackung seien hier ausreichend.

Das Urteil des EuGH kann unter folgendem Link abgerufen werden:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=183706&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=200684

Zum Thema Kennzeichnung finden Sie hier übrigens eine Vielzahl von wasserlöslichen Etiketten, die für die Kennzeichnung von Lebensmitteln und Verpackungen oder Equipment genutzt werden können >>>

Dienstag, 9. Mai 2017

Hygieneschulung – 6 Jahre Haft für Gastwirt in Großbritannien - Tod eines Allergikers durch Verzehr von Erdnüssen in der Gastronomie

Die korrekte Allergenkennzeichnung verhindert eine Menge Probleme in der Gastronomie und dem Umgang mit dem Gast. Informieren Sie sich hier.
Korrekte Allergenkennzeichnung in der Gastronomie ist wichtig.
In Großbritannien wurde jetzt ein Gastwirt zu sechs Jahren Haft verurteilt, da er in einem Gericht Erdnüsse statt Mandeln verwendet hat ohne dies im Sinne der Allergen-Kennzeichnung >>> kenntlich zu machen. Dadurch verstarb ein 38-jähriger Gast an einem allergischen Schock. Der Gast hatte zuvor ausdrücklich ein Essen ohne Erdnüsse bestellt. 
Ein Gericht im Norden Englands verurteilte den 53-jährigen Gastwirt wegen fahrlässiger Tötung zu einer Haftstrafe in Höhe von 6 Jahren. Der hochverschuldete Gastwirt, der mehrere Restaurants betreibt, wollte Geld einsparen und hatte ein Pulver auf Mandelbasis durch billigeres Erdnusspulver ersetzt. Ihm konnte auch nachgewiesen werden, dass er seinen Fehler auch nicht korrigiert hatte, nachdem ein Kunde über gesundheitliche Beschwerden geklagt habe. Dies hatte sich 3 Wochen vor dem tödlichen Vorfall ereignet. Somit bestand hier der Tatvorwurf eines bedingten Vorsatzes – was heißt, der Täter will keinen Schadenseintritt, nimmt diesen jedoch billigend in Kauf.

Dieses Urteil im Zusammenhang mit der Allergen-Kennzeichnung im Zuge der Umsetzung der Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV) gilt in Großbritannien als Präzedenzfall und rief ein großes Medieninteresse hervor.

Fazit:
Holen Sie sich Rat beim Experten zur Umsetzung der Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV)

Hier finden Sie Arbeitsmittel für den Praxiseinsatz zum Thema Allergenkennzeichnung und LMIV >>>
Das aktuelle Schulungsangebot zu LMIV, Infektionsschutzgesetz, Paragraph 4, HACCP und Hygieneampel finden Sie hier >>>

Dienstag, 10. Januar 2017

Kommt es zu weniger Nahrungsmittelallergien durch frühere Einführung in den Speiseplan?

Es wird immer wieder diskutiert, ob das Risiko, eine Allergie zu entwickeln, durch den Zeitpunkt des ersten Verzehrs des jeweiligen Lebensmittels beeinflusst werden kann. Hierzu gibt es unterschiedliche Meinungen. Nun haben Wissenschaftler des Imperial Colleges in London vor diesem Hintergrund 146 Studien, die zwischen 1946 und 2016 zu diesem Thema erschienen waren, näher durchleuchet.
 
In den Studien wurden Kinder untersucht und beobachtet, die innerhalb ihres ersten Lebensjahres allergene Zutaten verzehrt und eine allergische Reaktion darauf entwickelt hatten. Nach der Auswertung der Ergebnisse zeigte sich, dass bei Eiern und Erdnüssen ein möglichst frühzeitiger Erstverzehr vorteilhaft auf die Reduzierung des Allergierisikos sein kann.
Weiter stellte sich heraus, wer zwischen dem vierten und sechsten Lebensmonat das erste Mal Eier zu essen bekam, bei dem konnte ein um 44 % reduziertes Risiko, eine Hühnerei-Allergie zu entwickeln, festgestellt werden. Bei Erdnüssen scheint der erste Verzehr innerhalb der ersten vier bis elf Lebensmonate derart positiv zu sein, dass das Allergie-Risiko um 71 % herabgesetzt werden kann im Vergleich zu Kindern, bei denen erst nach dem ersten Lebensjahr Erdnüsse auf dem Speiseplan standen.
Bei weiteren typischen Allergenen wie beispielsweise Fischeiweiß konnten die Wissenschaftler diesen eindeutigen Zusammenhang jedoch nicht finden. Es gab auch keinen nachweisbaren Einfluss bei allergischen Ekzemen und Autoimmunerkrankungen. Es wurde festgestellt, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zöliakie durch den frühzeitigen Verzehr von Gluten ebenfalls nicht herabgesetzt werden kann.

Bevor vor diesem Studienergebnis neue Ernährungsempfehlungen für Babys und Kleinkinder herausgegeben werden, sind weitere Untersuchungen notwendig. Gemäß den derzeitigen Empfehlungen nach der deutschen S3-Leitlinie „Allergieprävention“ Update 2014 soll nach dem vierten Lebensmonat Beikost gegeben werden. Wissenschaftliche Beweise für den positiven Einfluss des früheren Erstverzehrs von möglichen allergenen Lebensmitteln gibt es derzeit nicht.
Fisch scheint sich vorteilhaft auf die Ausbildung atopischer Erkrankungen auszuwirken und sollte daher von Anfang an mit der Beikost eingesetzt werden.
Quellen-Hinweis:
Timing of Allergenic Food Introduction to the Infant Diet and Risk of Allergic or Autoimmune Disease.
JAMA 2016; 316(11): 1181–1192.
Weitere Infos zu Allergenen und Allergenkennzeichnung für Gewerbetreibende finden Sie hier >>>

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Mittwoch, 2. September 2015

Allergenkennzeichnung - wie ist der aktuelle Stand?

Zum 13.12.2014 wurde die VorlLMIDV in Kraft gesetzt, nach der jetzt auch lose (unverpackte) Lebensmittel mit einer Allergenkennzeichnung zu versehen sind. So müssen nun die offen verkauften Lebensmittel, wie Speisen in Restaurants, Back- und Konditorei-Waren beim Bäcker/Konditor und Wurst beim Metzger hinsichtlich der 14 Hauptallergene gekennzeichnet werden.
Wie ist der Stand der Dinge?
Was gibt es hierbei zu beachten?
Wo liegen die Fallstricke?
hier weiterlesen...
Umfangreiche Infos, kostenlose Kopiervorlagen und hilfreiche Anleitungen gibt es auch unter: www.allergenkennzeichnung.eu/

Montag, 17. August 2015

Zahlen und Fakten zu Lebensmittel-Intoleranzen:

Laktoseintoleranz
Die häufigste Nahrungsmittelintoleranz ist die sogenannte Laktoseintoleranz.
Aktuelle Studien ergeben folgende Werte:
Deutschland 10–20 %
Österreich bei etwa 25%
Mittelmeerraum 50–70 %
Schweden 2 %

Personen mit Laktoseintoleranz vertragen die Milchzuckersubstanz Laktose nicht, die in Milch und Milchprodukten enthalten ist. Bei diesem Personenkreis kann das Enzym Laktase, das für die Spaltung von Laktose verantwortlich ist, nicht in ausreichender Menge gebildet werden.

Fruktoseintoleranz
Von einer Fruktoseintoleranz ist ca. jeder dritte Erwachsene betroffen, bei dem die Aufnahme des Fruchtzuckers über den Darm gestört ist.

Glutenintoleranz
Glutenintoleranz betrifft nur sehr wenige Personen. Es dürfte sich um ca. 1% der Bevölkerung handeln. Die betroffene Personengruppe verträgt das Klebereiweiß Gluten nicht, das in Weizen, Roggen, Ferste, Dinkel, Hafer und anderen Getreidesorten enthalten ist.

Infos und kostenlose Dokumentationshilfen zum Thema Allergenkennzeichnung erhalten Sie hier >>>


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Montag, 4. Mai 2015

Kontrollen der Verbraucherzentralen zur Allergenkennzeichnung - bisher mangelhafte Umsetzung

Bei Kontrollen der Verbraucherzentralen in Fastfood-Restaurants wurde eine mangelhafte Umsetzung der Allergenkennzeichnung festgestellt:

Die Kontrollen zur Umsetzung der Allergenkennzeichnung ergaben, dass nur knapp jeder fünfte Betreiber eines Schnellrestaurants die seit dem 13.12.2014 gültige Informationspflicht zu allergenen Stoffen in losen Lebensmitteln ernst nimmt. Die Verbraucherzentrale NRW führte in ca. 100 Schnellgastronomiebetrieben (Imbissbuden, Burger- und Dönerläden sowie Pizzerien) in den Städten Aachen, Köln und Düsseldorf hierzu Stichproben durch.

Bei abgepackter Ware längst Pflicht, gilt seit 13. Dezember 2014 auch für lose dargebotene Lebensmittel und Speisen die Allergenkennzeichnung. In den Restaurants muss seither auf die 14 häufigsten Allergene deutlich hingewiesen werden. Dies kann zum Beispiel durch ein Hinweisschild neben dem Lebensmittel, über einen Aushang oder mit einer einsehbaren Liste oder Kladde erfolgen. Sogar eine mündliche Auskunft ist ausdrücklich möglich, wenn ein Schild auf diese Informationsmöglichkeit hinweist und Kunden auf Nachfrage auch eine schriftliche Dokumentation zur Verfügung gestellt wird. Zudem muss das Auskunft gebende Personal hierzu ausreichend informiert sein.

Das Service- oder Verkaufspersonal muss also wissen, welche Zutaten in den Produkten enthalten sind. 3 Jahre hatten Restaurants und Imbissbetriebe Zeit, um sich auf diese neue Kennzeichnungspflicht seit Mitte Dezember 2014 einzustellen. Infos zur praxistauflichen Umsetzung finden Sie auf: www.allergenkennzeichnung.eu

4 Monate nach Inkrafttreten dieser neuen gesetzlichen Regelung hat die Verbraucherzentrale NRW den Umgang mit der neuen Verordnung in fast 100 Betrieben geprüft. Als Ergebnis wurde festgestellt: In vier von fünf Betrieben fehlte jeglicher Hinweis zu allergenen Zutaten. In lediglich 19 Fällen entsprach die Information den gesetzlichen Vorgaben.
Den Testern wurden in 14 Fällen hierzu schriftliche Hinweise in einer Kladde oder auf Infoblättern überreicht, in 5 Betrieben wurde mit einem Schild auf die mündliche Information durch das Verkaufspersonal sowie auf die ergänzende schriftliche Dokumentation hingewiesen.

Informationen zum Thema Allergenkennzeichnung und der gültigen Informationspflicht finden Sie hier >>>
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Sonntag, 15. März 2015

Käfer im Schinken, Schabe im Teig - Kontrollen ergaben teilweise ekelerregende Funde

Mehr als 3.000 Kontrollen wurden vergangenes Jahr durch Lebensmittelkontrolleure des Landratsamtes durchgeführt. Meistens waren die Befunde harmlos.
Allerdings gab es auch Kontrollen, bei denen selbst erfahrene Kontrolleure Probleme hatten.
Lesen Sie hier weiter >>>

Wie weit sind Sie beim Thema Allergene und Allergenkennzeichnung? Hier finden Sie kostenlose Infos und Hilfestellungen zu Thema LMIV und Allergene >>>

Montag, 12. Januar 2015

HoReCa-Fachseminar: Allergen-Kennzeichnung und kommende Anforderungen (LMIV) …

http://www.hygiene-netzwerk.de/seminar-allergene-Fit-fuer-LMIV-Hygieneampel-und-co
- Fit für die Lebensmittelinformationsverordnung, Hygieneampel & Co -
Seit dem 13.12.2014 ist die Allergen-Kennzeichnung auch in der Gastronomie / Gemeinschaftsverpflegung umzusetzen. Dies stellt alle lebensmittelverarbeitenden Betriebe vor große Herausforderungen. In dem HoReCa-Fachseminar des Hygiene-Netzwerks werden Sie umfassend auf die aktuellen Themen für ihren Betrieb vorbereitet und erhalten wichtige Unterlagen für Ihren Betrieb.

Das Seminar wird deutschlandweit angeboten in folgenden Städten angeboten:

•    Stuttgart
•    München
•    Heidelberg
•    Frankfurt
•    Hamburg
•    Münster
Nächster Termin ist der 28.01.2015 in Brühl bei Köln.
Hier bekommen Sie weitere Informationen zum Seminar>>>
Diese Seminarreihe können Sie auch als Inhouse-Seminar anfragen. Infos unter Seminar@Hygiene-Netzwerk.de

Mittwoch, 10. Dezember 2014

Allergen-Kennzeichnung und noch ganz viel mehr…Veränderungen in noch nie dagewesenem Maße!

Veränderungen in noch nie dagewesenem Maße – bereiten Sie sich darauf vor:
Ab dem 13.12.2014 ist die Allergen-Kennzeichnung in der Gastronomie / Gemeinschaftsverpflegung sowie in allen anderen Lebensmittelbetrieben sofort umzusetzen.
Durch das Hygiene-Netzwerk www.hygiene-netzwerk.de / www.hygiene-netzwerk.de werden Sie umfassend zu möglichen Lösungen hierzu für ihren Betrieb vorbereitet. Sie erhalten bei uns alle Unterlagen, die Sie anschließend sofort hierzu in ihrem Betrieb einsetzen können.
In Niedersachsen müssen Sie ab Dezember 2014 als Gewerbetreibender für alle Kontrollen Gebühren bezahlen und zwar kostendeckend. Das heißt, kommen 2 Kontrolleure müssen Sie deren Kosten übernehmen. Andere Bundesländer (NRW hat dies schon angekündigt) werden folgen.
Die Behörden werden mit mobilen Endgeräten ausgestattet, um die Kontrolle vor Ort komplett abzuarbeiten – Hintergrund dabei ist, dass mit dem gleichen Personalbestand mehr Kontrollen gemacht werden können.
Kontrollergebnisse werden in Kürze nach Überarbeitung des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) wieder im Internet veröffentlicht. Die Hygieneampel soll zunächst in NRW auf weitere Städte ausgedehnt werden.
Jäger- und Zigeunerschnitzel dürfen in Zukunft nicht mehr so benannt werden, es wird keinen Sand- und Marmorkuchen mehr geben. Die Änderungen hierzu werden durch die Lebensmittelbuchkommission vorbereitet.
Dies sind nur einige wenige Entwicklungen, die in Kürze auf Sie zukommen werden und die Sie in ihrem Betrieb umsetzen müssen.
Erfahren Sie bei uns immer aktuell, wie Sie zum Beispiel über Kenntnisse zur Risikobeurteilung ihres Betriebes, die Bewertung bei Betriebskontrollen verbessern können und dadurch zukünftig weniger Kontrollbesuche zu erwarten haben.
Sie erfahren von uns aus erster Hand wie die Lebensmittelkontrolle vorgeht, wie die Kontrolle bewertet wird und wie Sie sich darauf vorbereiten können.
Sind Sie auf all diese Veränderungen vorbereitet?
Dieses Wissen erhalten Sie exklusiv bei uns. Es gibt derzeit kein vergleichbares Angebot. Sichern Sie sich diesen Wissensvorsprung und melden Sie sich gleich zum Bezug unseres Newsletters an:
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Informationen zu Allergenen und der aktuellen Entwicklung finden Sie hier >>> www.hygiene-netzwerk.de/presseportal/allergenkennzeichnung

Sonntag, 7. Dezember 2014

Kostenlose APP für Ihr Smartphone mit allen Infos zur Allergen-Kennzeichnung / LMIV

Mit dieser App sind Sie immer aktuell informiert.
Allergen-Kennzeichnung, LMIV, neue Bekanntmachungen, Infos aus der Branche direkt auf Ihr Smartphone.
Laden Sie sich die neue App kostenlos auf Ihre Handy und bleiben aktuell informiert.
Verfügbar für Android und I-Phone.
Mit dieser App verpassen Sie keine wichtige Information mehr zu Ihrem Thema.
Hier zum APP-Download >>>