Dienstag, 28. November 2017

Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk – Allergenkennzeichnung und Kennzeichnung von Klein- und Kleinst-Packungen

Wie die Kennzeichnung von Portionspackungen die als „Kleinstpackungen“ in Verbindung mit einer Mahlzeit angeboten werden (zB Marmeladen-, Honig-, Margarine-Packungen beim Frühstücksbuffet im Hotel) vorzunehmen ist, konnte bisher nicht gerichtlich geklärt werden.

Jetzt gibt es einen veröffentlichten Beschluss des Sachverständigen-Gremiums ALTS – welcher hierzu eine Auslegungshilfe beinhaltet. 

Auf ihrer 79. Arbeitstagung vom 19. und 21. Juni 2017 in Berlin beschloss das Fachgremium des ALTS (Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen) hierzu folgenden Beschluss:

TOP 02 Kleinstpackungen – vorverpackte Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV)

Sachverhalt/Frage:
In Art. 2 Abs. 2 e der VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) ist für „vorverpackte Lebensmittel“ u.a. definiert, dass sie als „Verkaufseinheit“ abgegeben werden. Zählen Kleinstpackungen von Lebensmitteln, die nur im Rahmen von angebotenen Mahlzeiten wie z. B. Hotelfrühstücken, aber nicht als eigene verkauft werden, auch dazu?

Beschluss:
Art. 2 Abs. 2 lit. e der VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) ist bis auf weiteres dahingehend auszulegen, dass Kleinstpackungen von Lebensmitteln, die nur im Rahmen von angebotenen Mahlzeiten wie z.B. Hotelfrühstücken in Verkehr gebracht werden, davon nicht erfasst sind. Denn sie werden nicht als eigene Verkaufseinheit angeboten, sondern lediglich nicht vorverpackten Gerichten beigefügt, für die selbst mit Ausnahme einer ggf. erforderlichen Allergenkennzeichnung keine Informationspflichten nach Art. 9 LMIV bestehen. Entsprechend haben dies auch bereits früher die Kommission sowie die Sachverständigengruppe des Rates ausgelegt (s. Dokument vom 31. Januar 2013 mit dem Titel „Fragen und Antworten zur Anwendung der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel“). Ein in der Sache anders lautendes Urteil des EuGH (C-113/15 vom 22.09.2016) bezieht sich gemäß seiner RdNr. 36 ausdrücklich nicht auf die Auslegung der LMIV und ist hier somit nicht einschlägig.
Dagegen sind Kleinstpackungen, die z. B. in Schnellrestaurants in Ergänzung zu einer Mahlzeit gesondert mit einem eigenen Preis verkauft werden (wie z. B. Ketchup oder Mayonnaise), stets als vorverpackte Lebensmittel einzustufen.

Der ALTS trägt den Beschluss mit.

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