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Dienstag, 22. August 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Bremen vom 16.05.2017 zur Sprache der Pflichtkennzeichnung von Lebensmitteln

Auch Lebensmittel, welche im Ausland erzeugt und verpackt wurden, jedoch dann in der Bundesrepublik Deutschland angeboten werden, müssen auch dann eine Pflichtkennzeichnung in deutscher Sprache tragen, wenn sie nur in Spezialitäten-geschäften mit überwiegend / ausschließlich fremdsprachigem Kundenstamm angeboten werden. 
Dies geht aus dem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Bremen vom 16. Mai 2017 hervor.
Die Lebensmittelüberwachung Bremen hatte wiederholt die Kennzeichnung von Lebensmitteln überwiegend polnischer Herkunft beanstandet, welche in zwei Spezialitäten-Geschäften in Bremen angeboten wurden.
Die aus Polen importierten Produkte waren am Herstellungsort in Polen mit einer Lebensmittelkennzeichnung in polnischer Sprache gekennzeichnet worden.
Die Lebensmittel-Überwachung Bremen beanstandete das Fehlen der Pflichtkennzeichnung in deutscher Sprache. Diese Beanstandung sei zu Recht erfolgt, wie die Richter des VG Bremen nun im Urteil entschieden.
Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit einer ausschließlich in polnischer Sprache vorgenommenen Kennzeichnung stellt einen Verstoß gegen Art. 15 Abs.1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittel-Informations-Verordnung - LMIV) dar.
Diese Vorschrift verpflichtet den Inverkehrbringer dazu, seine Waren mit einer Kennzeichnung auszustatten, die in dem Mitgliedstaat in dem das Lebensmittel vertrieben wird auch leicht verständlich sei. Eben dies sei aber bei einer ausschließlich polnischen Kennzeichnung beim Vertrieb der Lebensmittel in Deutschland nicht der Fall.
Als „leicht verständlich“ gelte weder die Amtssprache eines beliebigen Mitgliedstaates, noch die Sprache eines bestimmten Gebietes.
Die Richter entschieden, dass die Mehrheit der Verbraucher in der Lage sein müsse, die Sprache ohne fremde Hilfe zu verstehen.
Selbst in einem polnischen Spezialitätengeschäft kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kundenkreis komplett der polnischen Sprache mächtig ist.
Generell kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Kunden bereit und in der Lage sind, fehlende Vokabeln zum Verständnis der Lebensmittelkennzeichnung in einem Wörterbuch nachzuschlagen.
Klares Ziel des Lebensmittelrechts ist es, eine leichte Verständlichkeit für alle in Betracht kommende Verbraucher zu gewährleisten.
Aus diesem Grund könne auch in einem Spezialitätengeschäft keine Ausnahme gelten.
Quelle: VG Bremen, Urt. v. 16.05.2017, Az. 5 K 1460/16.

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Freitag, 18. August 2017

Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Kennzeichnung von Portionspackungen

Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 22.09.2016 entschieden, dass es sich bei Honig-Portionspackungen um vorverpackte Lebensmittel im Sinne der Lebensmittel-Informations-Verordnung handelt. Dieses Urteil hat zur Folge, dass auch Portionspackungen den Deklarationsvorgaben für vorverpackte Lebensmittel unterliegen. Auch wenn die Portionspackungen in Sammelpackungen an die Gemeinschaftsverpflegung (wie z. B. Hotels, Gaststätten oder Restaurants) abgegeben werden und die Gemeinschaftsverpflegung diese nicht einzeln weiterverkauft, sondern als Teil einer Mahlzeit abgibt (z. B. beim Frühstück mit abgepackter Konfitüren-Portion).  
Die Portionspackungen müssen aber nicht sämtliche Pflichtinformationen enthalten. In Artikel 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung – LMIV >>>) wird für Verpackungen, deren größte Oberfläche weniger als 10 qcm beträgt, die Ausnahme geregelt, dass für diese nicht sämtliche Pflichtinformationen gemäß der Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV) gelten. Es müssen auf diesen „kleinen“ Verpackungseinheiten lediglich die Bezeichnung des Lebensmittels, die Allergeninformation, die Nettofüllmenge und das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden. Das Zutatenverzeichnis kann auf eine andere Weise bzw. dem Verbraucher auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden. Das Urteil sagt ferner, dass die Regelungen des Art. 16 Abs. 3 Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV) nur für die Pflichtinformationen nach Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV) gelten, so dass die Angaben, die aufgrund anderer Vorgaben verpflichtend sind, auch bei Kleinverpackungen obligatorisch sein können (so zum Beispiel die Angabe des Ursprungslandes bei Honig).
Dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist wegen seiner Tragweite für Hersteller von Kleinverpackungen besonders relevant.
In einer früheren Anfrage hatte die Europäischen Kommission die Meinung vertreten, es handele sich nicht um eine Verkaufseinheit, wenn Portionsbecher (z. B. Marmelade, Honig, Senf) Kunden von Anbietern der Gemeinschaftsverpflegung als Teil einer Mahlzeit angeboten werden. Die Angaben auf der Sammelpackung seien hier ausreichend.

Das Urteil des EuGH kann unter folgendem Link abgerufen werden:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=183706&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=200684

Zum Thema Kennzeichnung finden Sie hier übrigens eine Vielzahl von wasserlöslichen Etiketten, die für die Kennzeichnung von Lebensmitteln und Verpackungen oder Equipment genutzt werden können >>>

Mittwoch, 23. September 2015

Procter & Gamble verurteilt: Landgericht Frankfurt untersagt irreführende Werbung für Lenor Weichspüler

Der Konsumgüterkonzern Procter & Gamble darf den konzentrierten Weichspüler seiner Marke Lenor nicht mehr mit dem herausgestellten Hinweis «+30 % mehr Wäschen pro Liter» bewerben. Das entschied das Landgericht Frankfurt am Main, nachdem die Verbraucherzentrale Hamburg das Unternehmen erst abgemahnt und dann verklagt hatte (Urteil vom 30. Juli 2015, Az. 2-03 O 19/15). Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Das Gericht sah in der Auslobung für das sogenannte Lenor Superkonzentrat eine irreführende Angabe. Die Aussage sei zwar objektiv richtig, werde von der allgemeinen Verbraucherschaft jedoch mit einer unrichtigen Vorstellung verbunden. "Jeder durchschnittlich informierte Verbraucher wird das neue Produkt mit dem alten vergleichen und vermuten, dass er «+30 % mehr» Waschladungen pro Flasche erhält", meint Armin Valet von der Verbraucherzentrale Hamburg. Doch weil Procter & Gamble mit der Einführung des verbesserten Konzentrats die Füllmenge pro Flasche Lenor von 1.200 Milliliter auf 950 Milliliter gesenkt hat, sind es tatsächlich nur gut 10 Prozent mehr Wäschen", erläutert Valet.

Mit dem Zusatz «pro Liter» habe Procter & Gamble zwar auf die tatsächliche Bezugsgröße hingewiesen, aber in einer viel kleineren Schriftgröße. "Verbraucherfreundlich ist diese Zahlentrickserei nicht, weil sie an den Bedürfnissen von Verbrauchern beim Einkaufen vorbei geht", kritisiert Valet. Mit dem Pro-Liter-Vergleich führe der Konzern seine Kunden hinters Licht. Oft sei das Konzentrat trotz der größeren Ergiebigkeit sogar ein Minusgeschäft. So kostete der Lenor Weichspüler in der 950-Milliliter-Flasche beim Händler Real 2,49 Euro und damit sogar 50 Cent mehr als die alte 1.200-Milliliter-Flasche für 1,99 Euro, was unterm Strich einem Preisaufschlag von 12 Prozent entspricht.

Pressestelle
Verbraucherzentrale Hamburg e.V.
Kirchenallee 22
20099 Hamburg
presse@vzhh.de

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