Montag, 27. November 2017

Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk – Ist bei Natamycin-haltigen Kunststoffüberzügen beim Käse dieser Zusatzstoff in der Zutatenliste zu kennzeichnen?

Es stellte sich die Frage, ob bei einem Käse, der mit einem Natamycin-haltigen Überzug, welcher den Käse schützen soll, umhüllt ist, dieser Zusatzstoff auch in der Zutatenliste aufgeführt werden muss.

Auf ihrer 79. Arbeitstagung vom 19. und 21. Juni 2017 in Berlin beschloss das Fachgremium des ALTS (Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen) hierzu folgendes:

TOP 32 Käse mit Natamycin-haltigen Kunststoffüberzügen

Sachverhalt/Frage:
Die Deklaration von manchem vorverpacktem Käse enthält die Angabe: „Kunststoffüberzug mit Natamycin“. Gleichzeitig fehlt die Kennzeichnung des Zusatzstoffes Natamycin in der Zutatenliste.
Wenn Natamycin in der Kunststoffhülle eines Käses enthalten ist, muss dieser Zusatzstoff dann in der Zutatenliste des Käses aufgeführt werden?

Beschluss:
Ein Kunststoffüberzug bei Käse ist ein Bedarfsgegenstand mit Lebensmittelkontakt.
Wenn Käse in einer Natamycinhaltigen Kunststoffhülle verpackt ist, diffundiert Natamycin aus der Kunststoffhülle auf die Käseoberfläche und wirkt hier hemmend auf das Wachstum von Hefen und Schimmelpilzen.
Bei dem aus dem Kunststoffüberzug auf das Lebensmittel übergehende Natamycin handelt es sich gemäß Art. 11 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 450/2009 um eine Zutat i. S. v. VO (EU) Nr. 1169/2011. Natamycin ist somit entsprechend Art. 18 Abs. 4 i. V. m. Anhang VII Teil C der VO (EU) Nr. 1169/2011 im Verzeichnis der Zutaten mit dem Klassennamen (Konservierungsstoff) und der Bezeichnung oder E-Nummer anzugeben.
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Dienstag, 21. November 2017

Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk – Wie ist Roh-Milch bei der Abgabe ab Hof in Automaten oder Milchtankstellen zu kennzeichnen?

Es stellte sich die Frage, wie die Kennzeichnung der „ab Hof“ aus Automaten oder sogenannten Milchtankstellen verkauften Roh-Milch erfolgen muss.

Auf ihrer 79. Arbeitstagung vom 19. und 21. Juni 2017 in Berlin beschloss das Fachgremium des ALTS (Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen) hierzu folgendes:
Sachverhalt/Frage:
Bei der Abgabe von Rohmilch ab Hof werden zunehmend Automaten / Milchtankstellen eingesetzt. Auf diesen Geräten sind unterschiedliche, teils widersprüchliche Bezeichnungen für das Produkt angebracht. Welche Bezeichnungen können akzeptiert werden?

Beschluss:
Die nach Anhang VII Teil IV Nr. III 1a der VO (EU) Nr. 1308/2013 rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung ist „Rohmilch“.
Die Bezeichnung „Vollmilch“ ist gemäß Anhang VII Teil IV Nr. III 1b dieser Verordnung wärmebehandelter Milch vorbehalten und damit für Rohmilch nicht zulässig.
Zusätzlich angebrachte Phantasiebezeichnungen (z. B. „Landmilch“) können unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 7 der VO (EU) Nr. 1169/2011 toleriert werden; jedoch ist der gemäß § 17 (4) Tier-LMHV geforderte Erhitzungshinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ deutlich sichtbar im Vordergrund anzubringen.
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Montag, 6. November 2017

Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk-Urteil des OVG Niedersachsen zur Gebührenerhebung für Lebensmittel-Kontrollen

Kontrollgebühren für Regelkontrollen
In seinem aktuellen Urteil vom 27.09.2017 entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg in insgesamt 8 anhängigen Verfahren, dass die Erhebung von Gebühren für amtliche Regelkontrollen in Lebensmittelbetrieben weitgehend rechtmäßig sind.
Nach dem niedersächsischen Gebührenrecht richtet sich die Häufigkeit dieser Routinekontrollen nach der sogenannten Risikobewertung, einem Punktesystem, das insbesondere Größe (Anzahl der hergestellten Lebensmittel), die Verzehrsgruppe, das Risiko der hergestellten Lebensmittel sowie bisherige lebensmittelrechtliche Beanstandungen des betroffenen Unternehmens berücksichtigt.
Das OVG Lüneburg entschied nun, dass Lebensmittelunternehmer auf Grundlage der niedersächsischen GOVV grundsätzlich zu den Kosten für die Durchführung dieser Routinekontrollen herangezogen werden dürfen.
Ein Lebensmittelunternehmen gebe durch seinen Betrieb einen hinreichenden Anlass für die Durchführung dieser planmäßigen Routinekontrollen.

Die Veröffentlichung des OVG Niedersachsen finden Sie hier >>>

Sonntag, 5. November 2017

Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk-Merkblatt LMIV zu vorverpackten Lebensmitteln

So kennzeichnen Sie die Lebensmittel richtig. LMIV Ratgeber
Allergenkennzeichnung für vorverpackte Lebensmittel
Immer wieder taucht die Frage auf, was genau nach der neuen Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV) auf einer Packung angegeben werden muss.
In diesem Merkblatt zur Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV) wird ausgeführt, welche Pflichtangaben genau an einem „vorverpackten“ Lebensmittel anzubringen sind.
Weiterhin wird ausgeführt, was genau ein „vorverpacktes“ Lebensmittel ist.
Die Informationen beziehen sich hier insbesondere auf die Pflichtangaben, die geforderte Schriftgröße, Angaben zu Allergenen im Lebensmittel, etc.

Lesen Sie hier, was Sie bei der Kennzeichnung von „vorverpackten“ Lebensmittel alles beachten müssen >>>





Übrigens bietet das Hygiene-Netzwerk eine Vielzahl von wasserlöslichen Etiketten, mit denen Sie sauber und professionell Ihre Lebensmittel kennzeichnen können. Hier geht es zu den wasserlöslichen Etiketten & Aufklebern >>>



Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk-Urteil-Kennzeichnung-von-Fertigpackungen

So kennzeichnen Sie Lebensmittel hygienische und sauber.
Wasserlösliches Etikett. Muster Hygiene-Netzwerk.
Das Landgericht Mannheim hat nunmehr in einem Urteil entschieden, dass bei Fertigpackungen wie z.B. Dosensuppen, bei denen aufgrund ihrer Größe davon ausgegangen werden muss, dass sie nicht auf einmal aufgegessen werden, ein Hinweis zur Aufbewahrung (zum Beispiel: nach dem Öffnen kühl lagern, etc.) sowie ein Verzehrszeitraum (zum Beispiel: nach dem Öffnen innerhalb von 2 Wochen verbrauchen) angebracht sein muss.
Dies leite sich aus der Lebensmittelinformationsverordnung ab. 
Beispiele für die Kennzeichnung von Lebensmitteln finden Sie mit der Allergensymbolik >>> und den wasserlöslichen Etiketten >>>.

Donnerstag, 2. November 2017

Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk-Thema:-Lebensmittelfälschern auf der Spur:

Gefälscht wird überall dort, wo ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt werden kann.  Lebensmittelfälschungen / Produktpiraterie kommt deswegen vor allem bei hochqualitativen und teuren Markenprodukten wie zum Beispiel beim Olivenöl vor.
Kommt es aus Italien, ist es Bio-Qualität, ist es kaltgepresst?
Fragen über Fragen.
Lässt sich sowas überhaupt prüfen?
Schafskäse, Wein oder Spirituosen sind auch begehrte Fälschungsobjekte.
Ein üblicher Trick ist, minderwertige Zutaten als hochwertige zu verkaufen, wie Shrimps  als Garnelen. Bei Produkten, bei denen die geografische Herkunft ein Qualitätsmerkmal ist, wie Parma-Schinken oder Serrano-Schinken, bei Irischem Whiskey oder Champagner, wird sehr oft durch kriminelle Banden versucht, die Herkunft vorzutäuschen.

Lesen Sie hier >>>, wie man durch die „Fingerprint-Methode“ für bestimmte Produkte und große Datenbanken den Fälschern auf die Spur kommen kann.
BfR2GO - Das Wissenschaftsmagazin des Bundesinstituts für Risikobewertung Ausgabe 1/2017
Weitere Themen für Personalschulungen und Hygieneschulungen finden Sie hier: http://www.hygiene-netzwerk.de/akademie

Montag, 30. Oktober 2017

Überwiegend schlechte Allergenkennzeichnung in Gaststätten

Allergene und Allergenkennzeichnung - immer noch schwierig in der Umsetzung
Allergene richtig kennezichnen. Darauf müssen Sie achten.
Verbraucherzentrale Hamburg macht Restaurantcheck
Ein aktueller Restaurantcheck der Verbraucherzentrale Hamburg in 38 Gaststätten der Hamburger Innenstadt und der Hafencity hat ergeben, dass sich noch zu wenige Gastronomen an die Kennzeichnungspflicht für allergene Inhaltsstoffe halten. In 21 Restaurants (55 %) wurde ungenügend informiert. 15 Gastronomen (39 %) zeigten erfreulicherweise, dass es auch besser geht und schnitten gut oder sehr gut ab.

Die wichtigsten Ergebnisse des Restaurantchecks

Keine Einheitlichkeit: Jeder Gastronom nutzte eine andere Form der Kennzeichnung. Neben vollständigen Hinweisen fanden die Verbraucherschützer unvollständige Allergenkarten, Vermischungen mit Zusatzstoffen oder anderen Lebensmittelbestandteilen. So wurde in einem der überprüften Restaurants beispielsweise einfach eine Karte aller Allergene ohne Bezug zu den angebotenen Gerichten aufgehängt.

Falschinformation: Auskünfte des angestellten Personals zu Allergenen in den Speisen waren nicht immer fachlich fundiert - insbesondere dann, wenn Koch oder Geschäftsführer nicht anwesend waren. Zudem weist der Hamburger Hotel- und Gaststättenverband seine Mitglieder nur auf eine mündliche Auskunftspflicht hin. Dabei ist auch eine schriftliche Information in der Speisekarte oder als Karte vorgeschrieben.

Mangelhaftes Kommunikationsverhalten: Gastwirte nehmen Anfragen zuweilen nicht ernst. So antworteten 14 Gaststätten nicht auf ein Anschreiben der Verbraucherzentrale mit Hinweisen zur gesetzlichen Verpflichtung für eine bessere Allergenkennzeichnung.

Bereits seit 2014 schreibt ein europaweit gültiges Gesetz Gastwirten vor, Speisen so zu deklarieren, dass möglicherweise allergene Bestandteile für Verbraucher erkenntlich sind. "Die Kennzeichnung der 14 wichtigsten Allergene ist eine Information, die nirgendwo fehlen sollte", meint Silke Schwartau von der Verbraucherzentrale Hamburg. Doch die teilweise sehr schwierige Informationssuche sei für Gäste unzumutbar. "Die rechtlich verbindlichen Vorgaben müssen endlich besser eingehalten und notfalls mit Bußgeldern durchgesetzt werden", fordert Schwartau, die die Lebensmittelüberwachung in der Pflicht sieht.

Sonja Lämmel vom Deutschen Allergie- und Asthmabund e.V. ergänzt: "Eine verlässliche Allergenkennzeichnung ist für die Allergiker lebenswichtig. Aber leider müssen wir feststellen, dass diese wichtige Kennzeichnungspflicht nicht verantwortungsvoll umgesetzt wird. Das ist vor dem Hintergrund einer ständig steigenden Anzahl von Allergikern und Menschen mit Unverträglichkeiten nicht mehr hinnehmbar."

Ausführliche Listen mit den beim Restaurantcheck untersuchten Gaststätten und deren Allergenkennzeichnung sind veröffentlicht auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Hamburg unter www.vzhh.de.
Weitere Infos zum Thema Allergenkennzeichnung und ein umfangreiches "Freebook" finden Sie hier: www.hygiene-netzwerk.de/presseportal/allergenkennzeichnung
Hilfsmittel und Allergensymbole finden Sie hier: http://www.hn-shop.de/de/index.php?route=product/search&tag=Allergen-Kennzeichnung