Samstag, 10. Februar 2018

Lebensmittelsicherheit - Was passiert beim Aufwärmen von Spinat?

Personalschulungen zum Thema Lebensmittelsicherheit
Spinat soll nicht wieder aufgewärmt werden, so eine Weisheit...
Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk
Manchmal stimmen alte Weisheiten doch: Von unseren Müttern haben wir gelernt, Spinat nicht aufzuwärmen. Problematisch ist beim Spinat nicht das Aufwärmen selbst, sondern die Aufbewahrung danach. Wenn zerkleinerter roher oder gegarter Spinat längere Zeit ungekühlt herumsteht, können sich die darin enthaltenen Bakterien ungehindert vermehren. Gerade durch mehrmaliges Erwärmen oder langes Warmhalten verwandelt sich Nitrat in Nitrit und das Nitrit danach in giftige Nitrosamine. Diese können vor allem für Kinder gefährlich werden. Spinat sollte nach dem Abkühlen im Kühlschrank gut abgedeckt werden, damit die Bildung von Nitrit verhindert wird. Im Kühlschrank können sich Bakterien nur schlecht vermehren.
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Dienstag, 6. Februar 2018

Ist eine „unbestimmte“ Angabe von allergenen Stoffen bei Backwaren eine Irreführung im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches? - Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk

Sind unbestimmte Angaben über das mögliche Vorhandensein von allergenen Kontaminationen irreführend?
Allergene in Lebensmittel - oft auch nur als "Spuren"...
Es stellte sich die Frage, ob unbestimmte Angaben über das mögliche Vorhandensein von allergenen Kontaminationen als irreführend im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches einzustufen sind.
Hintergrund war die Kennzeichnung von  vorverpackten  Broten  und  in  Produktinformationen  aus  Bäckereien wo immer wieder mit dem Hinweis  „In unserem  Handwerksbetrieb  können  wir  das  Vorhandensein  von  allergenen  Spuren  laut Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV) nicht ausschließen“ …

Auf ihrer 77. Arbeitstagung vom 20. – 22.06.2016 in Berlin beschloss das Fachgremium des ALTS (Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen) hierzu folgendes:

Pauschale Allergenkennzeichnung auf vorverpackten Broten und in Artikel-Informationen:

Beschluss
Unbestimmte Angaben über das mögliche Vorhandensein von Allergen-Kontaminationen (z. B. „Kann Spuren von Allergenen enthalten“) sind als irreführend im Sinne von Art. 7 Abs. 1lit. a und Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) zu beurteilen. Auf TOP 6 der 68. Arbeitstagung  des  ALTS  (Journal  für  Verbraucherschutz  und  Lebensmittelsicherheit  Band  7,  Heft 12, Juni 2012) wird verwiesen. Anlage 1 enthält eine an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
angepasste Tabelle zur Beurteilung von Allergikerhinweisen. 

Der ALS trägt diesen Beschluss mit.
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