Dienstag, 19. September 2017

Hygieneschulung – Urteil zum Thema „aufgetaute“ Lebensmittel

So können Sie sicher und professionell Ihre Lebensmittel kennzeichnen. Wasserlösliche Etiketten & Label helfen Ihnen dabei.
Wasserlösliches Etikett zur Lebensmittelkennzeichnung
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat nunmehr entschieden, dass bei einem Lebensmittel, welches vor der Abgabe an den Verbraucher eingefroren und danach wieder aufgetaut wurde, ein einmaliger Hinweis auf der Verpackung genügen würde. Die Hamburger Kontrollbehörde hatte einem Hersteller für Fischerzeugnisse vorgegeben, dass alleine eine Kennzeichnung zum Thema „aufgetaut“ auf der Rückseite der Verpackung nicht ausreichend zur Information der Verbraucher sei.
Die Behörde wolle vom Hersteller erreichen, dass in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels der Hinweis „aufgetaut“ erscheine. Dies wurde jedoch von den Richtern verneint.
Ein einziger Hinweis auf der Verpackung, so etwa auch auf der Rückseite, sei nach ihrer Meinung ausreichend zur Information der Verbraucher.
Die EU-lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV) schreibe nicht vor, wo der Hinweis „aufgetaut“ anzubringen ist.
OVG Hamburg, Az.: 5 Bs 61/17
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Weitere Informationen zu Hygieneschulungen bspw. Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (altes Gesundheitszeugnis) oder Hygiene-Schulung gemäß VO (EG) 852/2004 finden Sie hier >>>

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