Freitag, 18. August 2017

Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Kennzeichnung von Portionspackungen

Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 22.09.2016 entschieden, dass es sich bei Honig-Portionspackungen um vorverpackte Lebensmittel im Sinne der Lebensmittel-Informations-Verordnung handelt. Dieses Urteil hat zur Folge, dass auch Portionspackungen den Deklarationsvorgaben für vorverpackte Lebensmittel unterliegen. Auch wenn die Portionspackungen in Sammelpackungen an die Gemeinschaftsverpflegung (wie z. B. Hotels, Gaststätten oder Restaurants) abgegeben werden und die Gemeinschaftsverpflegung diese nicht einzeln weiterverkauft, sondern als Teil einer Mahlzeit abgibt (z. B. beim Frühstück mit abgepackter Konfitüren-Portion).  
Die Portionspackungen müssen aber nicht sämtliche Pflichtinformationen enthalten. In Artikel 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung – LMIV >>>) wird für Verpackungen, deren größte Oberfläche weniger als 10 qcm beträgt, die Ausnahme geregelt, dass für diese nicht sämtliche Pflichtinformationen gemäß der Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV) gelten. Es müssen auf diesen „kleinen“ Verpackungseinheiten lediglich die Bezeichnung des Lebensmittels, die Allergeninformation, die Nettofüllmenge und das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden. Das Zutatenverzeichnis kann auf eine andere Weise bzw. dem Verbraucher auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden. Das Urteil sagt ferner, dass die Regelungen des Art. 16 Abs. 3 Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV) nur für die Pflichtinformationen nach Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV) gelten, so dass die Angaben, die aufgrund anderer Vorgaben verpflichtend sind, auch bei Kleinverpackungen obligatorisch sein können (so zum Beispiel die Angabe des Ursprungslandes bei Honig).
Dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist wegen seiner Tragweite für Hersteller von Kleinverpackungen besonders relevant.
In einer früheren Anfrage hatte die Europäischen Kommission die Meinung vertreten, es handele sich nicht um eine Verkaufseinheit, wenn Portionsbecher (z. B. Marmelade, Honig, Senf) Kunden von Anbietern der Gemeinschaftsverpflegung als Teil einer Mahlzeit angeboten werden. Die Angaben auf der Sammelpackung seien hier ausreichend.

Das Urteil des EuGH kann unter folgendem Link abgerufen werden:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=183706&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=200684

Zum Thema Kennzeichnung finden Sie hier übrigens eine Vielzahl von wasserlöslichen Etiketten, die für die Kennzeichnung von Lebensmitteln und Verpackungen oder Equipment genutzt werden können >>>

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