Dienstag, 22. August 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Bremen vom 16.05.2017 zur Sprache der Pflichtkennzeichnung von Lebensmitteln

Auch Lebensmittel, welche im Ausland erzeugt und verpackt wurden, jedoch dann in der Bundesrepublik Deutschland angeboten werden, müssen auch dann eine Pflichtkennzeichnung in deutscher Sprache tragen, wenn sie nur in Spezialitäten-geschäften mit überwiegend / ausschließlich fremdsprachigem Kundenstamm angeboten werden. 
Dies geht aus dem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Bremen vom 16. Mai 2017 hervor.
Die Lebensmittelüberwachung Bremen hatte wiederholt die Kennzeichnung von Lebensmitteln überwiegend polnischer Herkunft beanstandet, welche in zwei Spezialitäten-Geschäften in Bremen angeboten wurden.
Die aus Polen importierten Produkte waren am Herstellungsort in Polen mit einer Lebensmittelkennzeichnung in polnischer Sprache gekennzeichnet worden.
Die Lebensmittel-Überwachung Bremen beanstandete das Fehlen der Pflichtkennzeichnung in deutscher Sprache. Diese Beanstandung sei zu Recht erfolgt, wie die Richter des VG Bremen nun im Urteil entschieden.
Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit einer ausschließlich in polnischer Sprache vorgenommenen Kennzeichnung stellt einen Verstoß gegen Art. 15 Abs.1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittel-Informations-Verordnung - LMIV) dar.
Diese Vorschrift verpflichtet den Inverkehrbringer dazu, seine Waren mit einer Kennzeichnung auszustatten, die in dem Mitgliedstaat in dem das Lebensmittel vertrieben wird auch leicht verständlich sei. Eben dies sei aber bei einer ausschließlich polnischen Kennzeichnung beim Vertrieb der Lebensmittel in Deutschland nicht der Fall.
Als „leicht verständlich“ gelte weder die Amtssprache eines beliebigen Mitgliedstaates, noch die Sprache eines bestimmten Gebietes.
Die Richter entschieden, dass die Mehrheit der Verbraucher in der Lage sein müsse, die Sprache ohne fremde Hilfe zu verstehen.
Selbst in einem polnischen Spezialitätengeschäft kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kundenkreis komplett der polnischen Sprache mächtig ist.
Generell kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Kunden bereit und in der Lage sind, fehlende Vokabeln zum Verständnis der Lebensmittelkennzeichnung in einem Wörterbuch nachzuschlagen.
Klares Ziel des Lebensmittelrechts ist es, eine leichte Verständlichkeit für alle in Betracht kommende Verbraucher zu gewährleisten.
Aus diesem Grund könne auch in einem Spezialitätengeschäft keine Ausnahme gelten.
Quelle: VG Bremen, Urt. v. 16.05.2017, Az. 5 K 1460/16.

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